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Honorarforderung der ursprünglichen Rechtsanwaltssozietät bei Ausscheiden eines Gesellschafters

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Urteil, 3 U 54/06 vom 30.08.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Honorarforderung der ursprünglichen Rechtsanwaltssozietät bei Ausscheiden eines Gesellschafters
Stichwort:Honorarforderung der ursprünglichen Rechtsanwaltssozietät bei Ausscheiden eines Gesellschafters
Leitsatz:Rechtsanwaltssozietäten werden grundsätzlich als Außengesellschaft geführt. Scheidet ein Gesellschafter aus der Sozietät aus, ist etwa dann von einer konkludenten Fortsetzungsvereinbarung auszugehen, wenn die ursprüngliche Sozietät in ihrer verbliebenen personellen Zusammensetzung z. B. Standort und Briefkopf (ohne den ausgeschiedenen Gesellschafter) beibehält.

Der Beweis für die Identität der Außengesellschaft kann durch Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung aller Gesellschafter oder durch Zeugen geführt werden, wobei das Zeugnis eines einzigen der verbliebenen Gesellschafter ausreichen kann.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 3 U 54/06




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