1. Zu den Voraussetzungen einer einheitlichen gebührenrechtlichen Angelegenheit im Sinne von § 13 II BRAGO, wenn der Anwalt seinen Auftraggeber bei der Vermarktung eines Grundstücks gegenüber verschiedenen Interessenten rechtlich unterstützt.
2. Ein Anwalt kann aus einer Honorarvereinbarung keinen Vergütungsanspruch herleiten, wenn sich die Vereinbarung auf eine teilweise bereits abgerechnete einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit bezieht und er es unterlassen hat, seinen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass ihm deshalb eigentlich kein selbständiger Gebührenanspruch mehr zusteht.
3. Zu den Umständen, unter denen der Anwalt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, seinen Auftraggeber auf die Gebührenhöhe hinzuweisen.