Für den Umfang des ihm erteilten Planungsauftrags (hier: Kostenaufwand des vom Bauherrn beabsichtigten Bauvorhabens) ist der Architekt darlegungs- und beweispflichtig.
Ist streitig, ob sich ein Architektenvertrag auf die Rohbauarbeiten beschränkt, steht dem Architekten für die Leistungsphasen 1 - 4 das Architektenhonorar nach den vollen Baukosten zu, wenn sich die Genehmigungsplanung auf den gesamten Bau (einschließlich Ausbau) erstrecken musste.
1. Eine mündliche Vereinbarung eines Architektenpauschalhonorars, das unterhalb der Mindestsätze des § 16 HOAI liegt, ist in aller Regel gemäß § 4 HOAI unwirksam.
2. Der Architekt ist auch nach längerem Zeitablauf (hier ca. 4 Jahre) nicht nach Treu und Glauben gehindert, eine Abrechnung seines Honorars nach den Mindestsätzen vorzunehmen, wenn er zwischenzeitlich keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen hat, dass er den Anspruch nicht mehr geltend machen werde.