1. Auch der zahnprothetische Behandlungsvertrag beurteilt sich grundsätzlich nach Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff BGB). Lediglich insoweit, als es um rein zahnlabortechnische Verarbeitungsfehler geht, gilt das werkvertragliche Gewährleistungsrecht.
2. Bei Schlechterfüllung des zahnprothetischen Behandlungsvertrags ist der Patient berechtigt, die Zahlung des ärztlichen Honoraranspruchs insoweit zu verweigern, als die ärztliche Leistung für ihn ohne Interesse ist.
3. Der Erlass eines die Klage zusprechenden Teilurteils über den Honoraranspruch des Zahnarztes ist regelmäßig dann unzulässig, wenn im Schlussurteil über Schadensersatzansprüche des Patienten wegen eines Behandlungsfehlers bzw. Behandlungsmisserfolges zu entscheiden ist.