1. Die Honorarvereinbarung ist wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindesthonorars unwirksam. Ein Ausnahmefall, der die Unterschreitung der Mindestsätze zulässt, liegt nur vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist.
2. Die zutreffende Honorarzone muss objektiv nach den Kriterien des § 11 HOAI bestimmt werden. Die Einordnung in die Honorarzone ist dabei eine Rechts- und keine Tatsachenfrage.