1. Bewirbt ein Unternehmen ein konkretes Dienstleistungsangebot (hier: Homezone) einschränkungslos bundesweit, so ist dieses Verhalten wettbewerbsrechtlich irreführend, wenn für die Inanspruchnahme dieser Leistung im Bundesgebiet erhebliche Verfügbarkeitseinschränkungen (Abdeckungslücken) bestehen, die nicht rein technisch bedingt sind.
2. Der (zutreffende) Hinweis, die Leistung könne im Netz des Anbieters (hier: O2) in Anspruch genommen werden ist dann ungeeignet, der Irreführung entgegenzuwirken, wenn bei dem beworbenen Leistungsangebot bei Abdeckungslücken im eigenen Netz automatisch in das Netz eines Vertragspartners (hier: D1) eingebucht wird und sich für die angesprochenen Verkehrskreisen dieser Netzwechsel bei der Nutzung der Dienstleistung weitgehend unbemerkt vollzieht.
3. Ist eine in den Blickfang gestellte Werbeaussage bereits für sich genommen unrichtig bzw. erheblich unmissverständlich, stellt sich zumeist auch ein aufklärender "Sternchen"-Hinweis als ungeeignet dar, die bereits eingetretene Irreführung wieder aufzuheben.
4. Eine Werbung ist in der Regel dann unzulässig, wenn sich die zu einem irrtumsausschließenden Verständnis notwendigen Informationen (hier: konkrete Abdeckung des Bundesgebiets durch das O2-Netz) nicht zumindest in groben Zügen aus der Werbeanzeige selbst ergeben, sondern der angesprochene Verbraucher hierzu völlig andersartige Informationsquellen zu Rate ziehen muss.