1. Die Baugenehmigung für einen Holzfachmarkt schließt nur ein schmales Warensortiment ein, das durch einen Bezug zum Werkstoff Holz gekennzeichnet wird.
2. Umfangreiche Erweiterungen des Sortiments eines als Holzfachmarkt genehmigten großflächigen Einzelhandels im Industriegebiet stellen eine unzulässige Nutzungsänderung dar.