Kosten der Sondierungsmaßnahmen, die aus Anlass der Bauvorbereitung eines Bundesautobahnabschnitts erforderlich werden und der (ergebnislosen) Aufsuchung von Kampfmitteln (Bombenblindgängern) aus dem Zweiten Weltkrieg dienten, sind von dem Träger der Straßenbaulast und nicht von der allgemeinen Gefahrenabwehrbehörde zu tragen.