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Hoheitsakt

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Beschluss, 5 AZB 71/99 vom 16.02.2000

Leitsätze:

Ehemalige Zwangsarbeiter, die gegen ihren Willen nach Deutschland verbracht und ohne vertragliche Grundlage zur Arbeit herangezogen wurden, können Entschädigungsansprüche gegen deutsche Unternehmen gerichtlich geltend machen.

Hierfür ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, sondern zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (§ 13 1. Alt. GVG).

Aktenzeichen: 5 AZB 71/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 16. Februar 2000
- 5 AZB 71/99 -

I. Arbeitsgericht
München
- 8 Ca 4661/99 -
Beschluß vom 22. Juli 1999

II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 29. November 1999
München - 5 Ta 352/99 -

BGH – Urteil, III ZR 110/99 vom 20.01.2000

GG Art. 14 Ca, Ia; AEG § 22; BJagdG §§ 8, 9; HEG § 50

a) Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Enteignung vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63).

b) In Hessen ist für den Prozeß wegen des auf eine Enteignungsentschädigung gerichteten Anspruchs einer Jagdgenossenschaft, deren Jagdbezirk durch eine neue Bahnstrecke durchschnitten worden ist, ohne daß sie wegen ihres Jagdausübungsrechts an einem förmlichen Enteignungsverfahren beteiligt worden ist, die Durchführung eines gesonderten Entschädigungsverfahrens vor der Enteignungsbehörde nicht Sachurteilsvoraussetzung.

BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 -
OLG Frankfurt am Main
LG Kassel

BAG – Urteil, 4 AZR 752/98 vom 19.01.2000

Leitsätze:

1. a) Für die gem. § 5 Abs. 2 PostSVOrgG von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Angestellten und Arbeiter gelten nach § 5 Abs. 3 PostSVOrgG seit 1. Januar 1995 der Bundes-Angestelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden - (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II).

b) § 5 Abs. 4 PostSVOrgG enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne der Fortgeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge.

c) Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

2. a) Die auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Arbeitnehmer besitzen keinen Anspruch auf den dynamischen Fortbestand der im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse bestehenden tarifvertraglichen Regelungen.

b) Die Angestellten steigen nach dem 1. Januar 1995 nicht mehr nach den Regelungen des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Bundespost auf. Ihnen bleiben jedoch die im Zeitpunkt der Überleitung gewährten Vergütungen als Besitzstände erhalten.

3. § 5 Abs. 5 PostSVOrgG iVm. § 28 Abs. 2 BAPostG sieht nur den Besitzstand im sozialen Bereich ("Sozialbesitzstand") vor. Diese Bestimmung enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne einer Weitergeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge wie zB Tarifvertrag für Angestellte.

Aktenzeichen: 4 AZR 752/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 4 AZR 752/98 -

I. Arbeitsgericht
Reutlingen
- 2 Ca 153/97 -
Urteil vom 21. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 3 Sa 77/97 -
Urteil vom 19. August 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 77/99 vom 18.11.1999

Leitsätze:

Eine Stellenplanreduzierung im öffentlichen Dienst aufgrund einer im Haushaltsgesetz festgelegten Zahl von konkret datierten "kw-Vermerken", wonach diese Stellen "künftig wegfallen" sollen, bedarf eines auf den Stellenbedarf der jeweiligen Dienststelle zugeschnittenen Konzepts der zuständigen Verwaltung (im Anschluß an BAG 19. März 1998 - 8 AZR 626/96 - AP zu Einigungsvertrag Anlage 1 Kap. XIX Nr. 76).

Aktenzeichen: 2 AZR 77/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 77/99 -

I. Arbeitsgericht
Erfurt
- 9 Ca 4665/96 -
Urteil vom 17. Juli 1997

II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 8 Sa 657/97 -
Urteil vom 17. August 1998

BAG – Urteil, 8 AZR 827/98 vom 26.08.1999

Leitsätze:

Wesentliches Substrat des Notariats ist die höchstpersönliche Notarbefugnis (Notaramt). Die Bestellung eines neuen Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung führt deshalb auch dann nicht zu einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang gem. § 613 a BGB, wenn der neue Notar die Kanzlei und das Personal eines aus dem Amt entlassenen Notars übernimmt.

Aktenzeichen: 8 AZR 827/98
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 26. August 1999
- 8 AZR 827/98 -

I. Arbeitsgericht
Aachen
- 4 Ca 1295/97 -
Urteil vom 9. Dezember 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 3 Sa 540/98 -
Urteil vom 24. August 1998

BSG – Urteil, B 3 KR 12/98 R vom 05.08.1999

Die Zulassung eines Hörakustikgeschäftes darf nicht mit Auflagen verbunden werden, wie die Leistungen im einzelnen zu erbringen seien.

BGH – Urteil, III ZR 268/97 vom 04.02.1999

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

III ZR 268/97

Verkündet am:
4. Februar 1999

Freitag
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

BGB §§ 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7, 670; VermG §§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3, 11 Abs. 1, 11 a, 15 Abs. 1; II. BV § 26

a) Der Kostenerstattungsanspruch eines kommunalen Wohnungsunternehmens aus seiner (früheren) Tätigkeit als staatlicher Verwalter umfaßt auch pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung. Der Erstattungsanspruch unterliegt der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB.

b) Der Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters wird erst nach Ende der staatlichen Verwaltung fällig (Bestandskraft des Aufhebungsbescheids oder Ablauf des 31. Dezember 1992).

c) Der Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters setzt eine echte Treuhänderstellung voraus. Diese war erst seit dem 1. Juli 1990 vorhanden.

BGH, Urt. v. 4. Februar 1999 - III ZR 268/97 -
KG Berlin
LG Berlin

BAG – Urteil, 5 AZR 181/97 vom 16.09.1998

Leitsätze:

1. Wird eine angestellte Lehrerin durch Verwaltungsakt zur Schulleiterin im Sinne des § 41 Sächsisches Schulgesetz bestellt, kommt spätestens durch die Aufnahme dieser Tätigkeit eine entsprechende Änderung ihres Arbeitsvertrages zustande.

2. Durch Verwaltungsakt können einer angestellten Schulleiterin nur die Leitung einer bestimmten Schule und die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse, nicht aber ihre entsprechende arbeitsrechtliche Stellung entzogen werden.

Aktenzeichen: 5 AZR 181/97
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 16. September 1998
- 5 AZR 181/97 -

I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 15 Ca 8499/95 -
Urteil vom 22. Juli 1996

II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 9 Sa 867/96 -
Urteil vom 12. Februar 1997

BGH – Beschluss, 5 ARs (VS) 1/97 vom 05.08.1998

EGGVG § 23
StPO § 98 Abs. 2 Satz 2

Rechtsweg für die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Anordnung einer erledigten vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO.

BGH, Beschl. v. 5. August 1998 - 5 ARs (VS) 1/97 -
OLG Karlsruhe

BVERFG – Urteil, 1 BvR 1640/97 vom 12.05.1998

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Leitsätze

zum Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1998

- 1 BvR 1640/97 -

1. Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, Regelungen über die richtige Schreibung der deutschen Sprache für den Unterricht in den Schulen zu treffen. Das Grundgesetz enthält auch kein generelles Verbot gestaltender Eingriffe in die Schreibung.

2. Regelungen über die richtige Schreibung für den Unterricht in den Schulen fallen in die Zuständigkeit der Länder.

3. Für die Einführung der von der Kultusministerkonferenz am 30. November/1. Dezember 1995 beschlossenen Neuregelung der deutschen Rechtschreibung an den Schulen des Landes Schleswig-Holstein bedurfte es keiner besonderen, über die allgemeinen Lernzielbestimmungen des Landesschulgesetzes hinausgehenden gesetzlichen Grundlage.

4. Grundrechte von Eltern und Schülern werden durch diese Neuregelung nicht verletzt.

BFH – Urteil, II R 27/97 vom 10.12.1997

BUNDESFINANZHOF

Die Abtretung eines Anspruchs nach dem Vermögensgesetz auf Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nrn. 5 und 7
VermG § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1

Urteil vom 10. Dezember 1997 - II R 27/97

Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1997, 1471)

BVERFG – Beschluss, 2 BvN 1/95 vom 15.10.1997

Leitsätze zu 2 BvN 1/95

1. Ein nach Art 142 GG prinzipiell geltendes Landesgrundrecht wird gemäß Art 31 GG von einfachem Bundesrecht jedenfalls insoweit nicht verdrängt, als Bundes- und Landesgrundrecht einen bestimmten Gegenstand in gleichem Sinn und mit gleichem Inhalt regeln und in diesem Sinne inhaltsgleich sind.

2. Raum für die Anwendung der parallel mit den Grundrechten des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte der Landesverfassung bleibt den Richtern eines Landes auch bei der Durchführung eines bundesrechtlich geregelten Verfahrens. Der Rechtsanwender trägt eine eigenständige Verantwortung für die Durchsetzung der subjektiven Verfassungsrechte.

3. a) Die Kompetenz des Landes für seine Landesverfassungsgerichtsbarkeit erlaubt eine Regelung, nach der eine Verletzung mit dem Grundgesetz inhaltsgleicher subjektiver Landesverfassungsrechte durch ein Gericht des Landes bei der Durchführung des bundesrechtlich geregelten Verfahrens mit der Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerügt und die angegriffene Gerichtsentscheidung von diesem aufgehoben werden kann. Diese Regelung darf nicht weitergehen, als es zur Verwirklichung des Zwecks der Verfassungsbeschwerde unerläßlich ist. Nur insoweit wird die Reichweite der Bundeskompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 1 GG durch die Landeskompetenz begrenzt.

b) Die Landesverfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte eines Landes darf danach nur insoweit zugelassen werden, als ein von den Verfahrensordnungen des Bundes eröffneter Rechtsweg zuvor ordnungsgemäß ausgeschöpft wurde und die danach verbleibende Beschwer des Beschwerdeführers auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes - und nicht auch der des Bundes - beruht.

4. a) Inhaltsgleich - und damit zulässiger Prüfungsmaßstab für das Landesverfassungsgericht - ist das entsprechende Landesgrundrecht nur, wenn es in dem zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt.

b) Bei der Prüfung dieser Vorfrage ist das Landesverfassungsgericht gemäß § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden und unterliegt der Vorlagepflicht gemäß Art 100 Abs 3 GG.

5. Gegenstand einer Vorlage gemäß Art 100 Abs 3 GG kann auch ein - von den Gerichten abweichend beurteilter - Rechtsmaßstab sein, der so weit gefaßt ist, daß er auch Geltung für weitere Fallgruppen hat, die bei dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung anfallen können.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvN 1/95 -

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 4 U 2/09 vom 22.07.2009

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1119/05 vom 09.07.2009

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1499/05 vom 29.06.2009

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1350/08 vom 18.03.2009

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 12 U 236/06 vom 28.06.2007

BAG – Urteil, 8 AZR 474/06 vom 29.03.2007

BAG – Urteil, 8 AZR 519/06 vom 29.03.2007

BAG – Urteil, 8 AZR 449/06 vom 15.02.2007

BSG – Urteil, B 4 R 19/06 R vom 14.12.2006

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 5 U 120/04 vom 30.11.2006

BAG – Urteil, 8 AZR 147/05 vom 02.03.2006

BFH – Beschluss, IV B 65/04 vom 20.10.2005

BSG – Urteil, B 10 LW 14/02 R vom 16.06.2005

BAG – Urteil, 6 AZR 361/04 vom 21.04.2005

BSG – Urteil, B 4 RA 6/04 R vom 27.07.2004

BSG – Urteil, B 4 RA 9/04 R vom 27.07.2004

BAG – Urteil, 8 AZR 394/03 vom 22.07.2004

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 795/03 vom 26.04.2004


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