Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage auf nachträgliche Beschränkungen des Nachtflugbetriebs eines Flughafens nach §§ 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG, 48 Abs. 1 LuftVZO iVm § 42 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 LuftVZO und §§ 29, 29b LuftVG ist die letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz.
Der Erlass von Auflagen für den Nachtflugbetrieb eines genehmigten Flughafens bedarf eines (Teil-) Widerrufs der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach §§ 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG, 48 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 LuftVZO. Er setzt eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung für Anwohner voraus (wie BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 - 4 C 18.03 -, NVwZ 2005, 933 ff.).
Ob das sog. " Jansen-Kriterium " von 6 x 60 dB(A) noch dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht oder die gebotene Vorsorge gegenüber Gesundheitsbeeinträchtigungen oder erheblichen Belästigungen (§ 29 b Abs. 1 LuftVG) im Hinblick auf Störungen der Nachtruhe durch nächtlichen Fluglärm strengere Werte hinsichtlich des relevanten Maximalpegels oder jedenfalls eine Differenzierung zwischen Nachtrandzeiten (22.00 - 24.00 und 5.00 - 6.00 Uhr) und Nachtkernzeiten (0.00 - 5.00 Uhr) erfordert, ist zweifelhaft. Gegenwärtig ist jedenfalls die Einhaltung eines Werts von 6 x 57 dB(A) als ausreichend im Sinne eines sicheren Unterschreitens der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung anzusehen.
Zur Subsidiarität des (Teil-) Widerrufs der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG mit dem Ziel des Erlasses nachträglicher Auflagen zum aktiven Lärmschutz gegenüber dem Verfahren auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um (Lärm-) Schutzvorkehrungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
Die Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen von Lockerungen gemäß § 16 Abs. 1 NJVollzG entfaltet als reine vorbereitende Verfahrenshandlung keine unmittelbare Rechtswirkung für den Gefangenen und ist deshalb keine isoliert anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG.
1. Die Entscheidung der Bundesländer in § 10 Abs. 2 GlüStV und des Landes Rheinland-Pfalz in § 5 Abs. 1 LGlüG zur Errichtung eines staatlichen Glücksspielmonopols unterliegt als hoheitliche Maßnahme des Gesetzgebers nicht dem Kartellrecht und ist demgemäß auch vom Bundeskartellamt hinzunehmen.
2. Als rein hoheitliche Maßnahme des Gesetzgebers ist ebenso die konkrete Ausgestaltung des staatlichen Glücksspielmonopols durch das Land Rheinland-Pfalz dem Kartellrecht und der kartellbehördlichen Überprüfung entzogen. Dies gilt sowohl für die in § 5 LGlüG RP vorgesehenen verschiedenen Ausgestaltungsvarianten des staatlichen Monopols als auch für die konkrete Auswahlentscheidung des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz, sich zur Durchführung der öffentlichen Glücksspiele der Lotto GmbH zu bedienen und hierzu eine beherrschende Stellung des Landes in der Gesellschaft zu begründen.
3. Die Regelungen des Landesglückspielrechts treten nicht nach dem in Art. 31 GG normierten Grundsatz, wonach Bundesrecht entgegenstehendes Landesrecht bricht, hinter dem Kartellrecht zurück.
4. Ebenso wenig ist der Landesgesetzgeber aus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens (Art. 20 Abs. 1 GG) verpflichtet, bei der Ausgestaltung seines Glücksspielrechts diejenige Alternative zu wählen, die mit den Zielen der Zusammenschlusskontrolle übereinstimmt.
5. Da das Bundeskartellamt die vom rheinland-pfälzischen Gesetzgeber getroffene Entscheidung hinzunehmen hat, dass ein staatliches Glücksspielmonopol eingerichtet wird und die öffentlichen Glücksspiele durch die vom Land RP beherrschte Lotto GmbH durchgeführt werden sollen, kann der zur Umsetzung dieser hoheitlichen Maßnahme erforderliche Anteilserwerb des Landes nicht der kartellbehördlichen Zusammenschlusskontrolle unterworfen werden.
Die bis zum 31.12.2007 geltenden hessischen Vorschriften des Kataster- und Vermessungsrechts sahen einen Rechtsanspruch eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf Übernahme von ihm erstellter Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster nicht vor.
1. § 130a Abs 1 SGB V erstreckt den so genannten Herstellerrabatt europarechtskonform nur auf solche Fertigarzneimittel, die deutschem Preisrecht unterliegen, nicht aber auf Importarzneimittel, die von Versandhandelsapotheken aus dem Ausland eingeführt werden.
2. Ausländische Versandhandelsapotheken können europarechtskonform mit deutschen Krankenkassen Einzelverträge nach § 53 SGB X über die Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte als Sachleistung abschließen.
1. Zur Frage des rechtlichen Interesses eines Dritten im Sinne der §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in Insolvenzakten.
2. Das Interesse eines Dritten, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es ihm erleichtern, einen Anspruch geltend zu machen, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Verfahrensgegenstand steht, genügt für § 299 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht.
1) Zur Erforderlichkeit einer kommunalen Entlastungsstraße (§ 1 Abs. 3 BauGB).
2) Zu den Auswirkungen der Nachmeldung von Vogelschutzgebieten für Natura 2000 auf vorangegangene Planungen im Randbereich faktischer Vogelschutzgebiete.
Ein von der Geschäftsführung der Börse nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BörsG zugelassener, bei der Verteilung von Aktienskontren nach § 29 BörsG nicht berücksichtigter Skontroführer kann gegen die Zuteilung der Aktienskontren an seine Mitbewerber im Wege der (isolierten) Anfechtungsklage (sog. defensive Konkurrentenklage) vorgehen.
Die rechtswidrige Zuteilung von Aktienskontren an Konkurrenten verletzt einen bei der Verteilung nicht bedachten Skontroführer in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Wettbewerbsfreiheit.
1. Die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 2 Abs. 1 Flugsicherungs-An- und Abflug-Kostenverordnung - FSAAKV -, für die Sicherung des An- und Abfluges an allen in § 1 Abs. 1 FSAAKV aufgeführten Verkehrsflughäfen einen einheitlichen Gebührensatz festzulegen, steht mit nationalem Gesetzes- und Verfassungsrecht, sowie Europäischem Recht in Einklang.
2. Einnahmen einer öffentlichen Einrichtung aus einem sogenannten "Cross-Border-Leasing"-Geschäft brauchen im Rahmen der Kalkulation von ihr erhobener Gebühren dann nicht berücksichtigt zu werden, wenn ihnen Kosten der Einrichtung nicht zugrunde liegen, sie also kostenneutral sind.
Ein Wasser- und Bodenverband, der nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 NWG erlaubnis- bzw. bewilligungsfreie gewöhnliche Bodenentwässerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke betreibt, ist nicht verpflichtet und ohne eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung auch nicht berechtigt, bei einer späteren Umnutzung ehemals landwirtschaftlich genutzter Flächen Grundstücke mit Wohnbebauung weiterhin zu entwässern. Dies gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer infolge der bisherigen Wahrnehmung der Entwässerung durch den Verband bei der Bebauung zunächst eine für ihn günstige Grundwassersituation vorgefunden hat.
Studienzeiten an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege sind mit der vollen Dauer des Vorbereitungsdienstes und ohne eine Unterscheidung zwischen fachtheoretischen und fachpraktischen Studienzeiten auf das Studienguthaben anzurechnen.
Ebenso wie Wissensvermerken von Behörden und Akten oder Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft zu Vollzugslockerungen eines Strafgefangenen oder Einstufungen von Gefangenen hinsichtlich des Grades ihrer kriminellen Gefährdung kein eigenständiger Regelungscharakter zuerkannt werden kann, stellen Meinungs-, Ansichts- und Inhaltswiedergaben von Erkenntnissen der Justizbehörden keine Justizverwaltungsakte dar.
1. Bei der Ermittlung der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie können gesicherte Erkenntnisse für das Planjahr berücksichtigt werden; § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV schließt die allgemeinen Regelungen zur Entgeltbestimmung, insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StromNEV, nicht aus.
Findet die Beschaffung von Verlustenergie in einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen durch eine gemeinsame Beschaffungsstelle von Netzbetrieb und Vertrieb statt, so ist ein unternehmensinterner Aufschlag auf den Beschaffungspreis nicht gerechtfertigt.
2.1. Für die Frage der sachgerechten Schlüsselung von Gemeinkosten kommt es darauf an, welchem Unternehmensbereich die Leistungen zugute kommen und in wessen Bereich die Notwendigkeit zur Beschaffung dieser Leistungen wurzelt. Aufwendungen zur Anpassung der Software für Abrechnungssysteme an die Anforderungen des neuen Energiewirtschaftsrechts sind im integrierten Elektrizitätsversorgungsunternehmen grundsätzlich zwischen dem Netzbetrieb und dem Vertrieb aufzuteilen.
2.2. Im Rahmen der in § 4 Abs. 4 Satz 3 StromNEV genannten Grundsätze der Aufteilung von Gemeinkosten kommt der sachgerechten Verteilung vorrangige Bedeutung zu. Nur bei bestehender Möglichkeit zur Auswahl zwischen verschiedenen sachgerechten Schlüsseln gilt die Beschränkung des Wahlrechts durch den Grundsatz der Stetigkeit.
2.3. Bleibt eine vom Antragsteller vorgenommene Schlüsselung von Gemeinkosten der Stromsparte i.S. von § 4 Abs. 4 Satz 2 StromNEV auch nach deren Erläuterung nicht nachvollziehbar als verursachungsgerechte Aufteilung der Kosten auf Netz und Vertrieb, so ist die Regulierungsbehörde berechtigt und verpflichtet, unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob eine Anerkennung zumindest eines Teils der für den Netzbetrieb geltend gemachten Kosten in Betracht kommt. Die von ihr unterstellte Kostenzuordnung muss lediglich ermessensfehlerfrei die Mindestkosten des Netzes abbilden.
3. Hinsichtlich der Kosten von Werbemaßnahmen ist zu unterscheiden zwischen produktbezogener Werbung, die regelmäßig einem Unternehmensbereich direkt zugeordnet werden kann, und unternehmensbezogener Werbung, die grundsätzlich als Gemeinkosten sachgerecht aufzuteilen sind.
Die zunehmende Üblichkeit institutioneller Werbung indiziert noch nicht deren betriebliche Notwendigkeit.
4. Aufwendungen für den Rückbau von nicht mehr genutzten Stromleitungen sind betriebsnotwendige Kosten. Die Entscheidung über den Zeitpunkt ihrer Vornahme ist eine unternehmerische Entscheidung, die lediglich im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 4 Abs. 1 StromNEV i.V.m. § 21 Abs. 2 EnWG einer Prüfung durch die Landesregulierungsbehörde unterliegt.
5. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV ist dahin auszulegen, dass das betriebsnotwendige Eigenkapital i.S. von § 6 Abs. 2 StromNEV, welches unmittelbar zur Finanzierung der Beschaffung von Altanlagen eingesetzt wurde (s.g. BEK I), hinsichtlich des die höchst zulässige Eigenkapitalquote des § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV übersteigenden Betrages so zu verzinsen ist, wie ein mit diesem Eigenkapitalanteil vergleichbares Kapitalmarktprodukt. Die Vorschrift enthält keine Anordnung einer Höchstquote für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung. Dieses Kapital ist derzeit mit 4,8 % zu verzinsen.
6. Im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV sind die Vorschriften der §§ 8 und 9 GewStG zu beachten.
Der Einsatz erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zur Verrichtung von im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten ("Ein-Euro-Jobs") in der Dienststelle unterliegt der Mitbestimmung des dortigen Personalrats bei Einstellungen.
1. Im badischen Rechtsgebiet können neben beamteten Notaren auch freie Notare bestellt werden (§ 115 Abs. 1 BNotO). Zu dieser Regelung war der Bundesgesetzgeber aufgrund der bestehenden Gesetzgebungskompetenznormen befugt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 72 Abs. 2 GG).
2. Die den badischen Notaren auf Grund ihrer Beurkundungstätigkeit zustehende Beteiligung am Gebührenaufkommen (nach Maßgabe des LJKG) genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Das Land Baden-Württemberg muss bei der Bestellung freier Notarstellen nicht sicherstellen, dass die Nachfrage nach Beurkundungen bei den beamteten Notaren unverändert bleibt.
3. Die beamteten Notare in Baden haben keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass die Zusammensetzung ihrer Amtsaufgaben nicht durch organisatorische Maßnahmen verändert wird.
4. Bei der Ermittlung des Bedarfs für 25 freie Notarstellen (§ 4 BNotO) sind keine Fehler zu Lasten der amtierenden beamteten Notare festzustellen.
1. Überprüft ein nach § 22 VAwS zugelassener Sachverständiger gemäß § 19 i Abs. 2 S. 3 WHG i.V.m. §§ 23, 28 VAwS die ordnungsgemäße Stilllegung eines Heizöltanks, handelt er dabei in Erfüllung einer hoheitlichen Auflage. Er ist dem Betreiber des Tanks im Falle einer fehlerhaften Prüfung weder aus Vertrag noch aus Delikt noch aus § 22 Abs. 1 WHG zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Der Anspruch des Tankbetreibers gegen den Unternehmer, der die Stillegung fehlerhaft ausgeführt hat, scheidet nicht aus und ist auch nicht anteilig zu kürzen, weil der Sachverständige bei der Überprüfung der Stilllegung den Fehler übersehen hat.
3. Gelangt infolge der fehlerhaften Stilllegung Heizöl ins Erdreich, handelt es sich um einen entfernten Mangelfolgeschaden, so dass ein Schadensersatzanspruch des Betreibers gegen den Unternehmer nach dem vor dem 01.01.2002 geltenden Recht in dreißig Jahre verjährt, falls ein enger zeitlicher, lokaler und funktionaler Zusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und der fehlerhaften Werkleistung zu verneinen ist. Nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn der Heizöltank nicht lediglich in das Erdreich eingerbettet ist, sondern auch fest mit einem gemauerten Domschacht verbunden ist.
1. §§ 3 und 4 BOKraft vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Art. 4 der VO vom 22.01.2004 (BGBl. I 2004, S. 117), enthalten keine Rechtsgrundlage dafür, dass der von einem Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs nach § 4 Abs. 1 BOKraft bestellte Betriebsleiter einem Omnibusfahrer die betriebliche Fahrerlaubnis entziehen kann.
12. Ein dennoch durch den Betriebsleiter erfolgter Entzug der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis ist kein Verwaltungsakt i. S. von § 35 Satz 1 VwVfG und bindet deshalb nicht das Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs in seiner Entscheidung, dem von einem solchen Erlaubnisentzug betroffenen Omnibusfahrer außerordentlich nach § 626 Abs. 1 BGB bzw. ordentlich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG personenbedingt zu kündigen.
Der Anspruch auf Herausgabe einer schenkweisen Zuwendung nach § 822 BGB ist auch dann im Zivilrechtsweg geltend zu machen, wenn im Wege der Vorfrage das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch gegen den Schenker zu klären ist.
Ein inländischer Vermögensverwahrer oder -verwalter ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden.