Besteht eine Straferwartung von rund acht Jahren hat im Rahmen der Prüfung der Frage der Fluchtgefahr der Umstand, dass sich der Angeklagte dem Verfahren gestellt hat, geringeres Gewicht.
Zur Fluchtgefahr bei einem ausländischen Angeklagten, dem allenfalls eine Strafe von vier Jahren Freiheitsstrafe droht, von der aber schon fast zwei Jahre verbüßt sind.
Die Vorlage und Weiterleitung der Akten nach § 306 Abs. 2 StPO unterliegt nicht der Disposition des Verteidigers, so dass das Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, die Akten nicht wegen einer angekündigten Beschwerdebegründung zurückhalten darf.