1. Es gibt aber keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von Schuldunfähigkeit auszugehen ist.
2. Zu den Anforderungen an die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen beim Vollrausch.
Bei der Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf eine vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden.
Allein aus der erheblichen Alkoholaufnahme des Angeklagten kann nicht auf einen (bedingten) Vorsatz hinsichtlich einer Trunkenheit im Verkehr geschlossen werden.