JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > H > Hoferbe
| Rechtsgebiete: | HöfeO, MGV, MilchabgV, ZAV |
| Schlagworte: | Angewiesensein auf die Anlieferungs-Referenzmenge, Anlieferungs-Referenzmenge, Benötigen der Anlieferungs-Referenzmenge, flächenloser Übergang, Hoferbe, Hofübergabevertrag, Milcherzeuger, pachtvertraglicher Rückgewähranspruch, Rückgewähranspruch, Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge, Übernahmerecht des Pächters, Vorweggenommene Erbfolge, Weichender Miterbe |
| Stichwort: | Hoferbe |
| Leitsatz: | 1. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge können - jedenfalls bis zur Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 2 ZAV durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 89) - pachtvertragliche Rückgewähransprüche, die sich auf flächenlos verpachtete Anlieferungs-Referenzmengen beziehen, auf weichende Erben übertragen werden. 2. Zum Begriff des "Benötigens" nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 MilchabgV. 3. Zum Begriff der "besonderen Härte" nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 MilchabgV. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 10 LC 226/06 | |
| Rechtsgebiete: | HöfeO, BGB |
| Schlagworte: | Höfeordnung, Hoferbe, ... Bestimmung des, Letzwillige Verfügung, ... Widerruf |
| Stichwort: | Hoferbe |
| Leitsatz: | 1. Eine zuvor errichtete letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser einen Dritten als Hoferben eingesetzt hat, kann im Grundsatz nicht durch eine nachfolgende formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 HöfeO wirksam widerrufen werden. 2. Im Einzelfall kann es unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ( § 242 BGB) ausnahmsweise geboten sein, die formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 HöfeO trotz einer vorhergehenden abweichenden Verfügung von Todes wegen durchgreifen zu lassen. Dies setzt voraus, dass sich das Verhalten des Erblassers nach den Umständen als rechtsmissbräuchlich erweist. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 3 WLw 22/04 | |
| Rechtsgebiete: | HöfeO |
| Schlagworte: | Hoferbe, Hoferbenbestimmung, formlose, Hof |
| Stichwort: | Hoferbe |
| Leitsatz: | 1. Eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO liegt auch dann vor, wenn der potentielle Hoferbe den Hof nicht allein, sondern zusammen mit seinem Ehegatten bewirtschaftet und sich der Erblasser in der Zeit vor seinem Ableben vollständig aus der Bewirtschaftung des Hofes herausgehalten hat. 2. Für eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO ist die nicht vollständige Nutzung der Hofgebäude ausnahmsweise dann unschädlich, wenn das zu kleine Wohnhaus noch bis zuletzt von dem Erblasser und weiteren Angehörigen genutzt worden ist und dem Hoferben und seiner Familie deshalb nicht ausreichend Platz geboten hat. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 10 W 32/02 | |
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