Für eine durch Gemeinheitsteilung des 19. Jahrhunderts entstandene Interessentschaft, bei der die Mitgliedschaft an ein dinglich mit einem berechtigten Hofgrundstück verbundenes Anteilsrecht an einem Zweckgrundstück anknüpft, können die heutigen Eigentümer nur der Hofstellen der ursprünglich berechtigten Höfe die Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Gemeinde nach Art. 233 § 10 Abs. 4 EGBGB nicht unter Hinweis auf ein von ihnen gebildetes Vertretungsorgan beanspruchen, wenn nicht auszuschließen ist, dass durch Teilungen des Hofgrundstückes weitere anteilsberechtigte Mitglieder entstanden sind.
1. Eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO liegt auch dann vor, wenn der potentielle Hoferbe den Hof nicht allein, sondern zusammen mit seinem Ehegatten bewirtschaftet und sich der Erblasser in der Zeit vor seinem Ableben vollständig aus der Bewirtschaftung des Hofes herausgehalten hat.
2. Für eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO ist die nicht vollständige Nutzung der Hofgebäude ausnahmsweise dann unschädlich, wenn das zu kleine Wohnhaus noch bis zuletzt von dem Erblasser und weiteren Angehörigen genutzt worden ist und dem Hoferben und seiner Familie deshalb nicht ausreichend Platz geboten hat.
Durch möglicherweise eintretende mittelbare Auswirkungen eines planfestgestellten Bauvorhabens (hier: befürchtete Beeinträchtigung des Schienenfernverkehrsangebots in einer Gemeinde durch Ausbau einer Umgehungsstrecke) wird die Planungshoheit einer Gemeinde nicht beeinträchtigt.
Gerichtsbescheid des 11. Senats vom 27. Juli 1998 - BVerwG 11 A 10.98 -