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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1606/02 vom 13.03.2003

Rechtsgebiete:RGebStV
Schlagworte:Rundfunkgebührenpflicht, Justizvollzugsanstalt, Rundfunkteilnehmer, Gefangener, Hörfunkgerät Bereithalten
Stichwort:Hörfunkgerät Bereithalten
Leitsatz:Gibt eine Justizvollzugsanstalt an Gefangene Hörfunkgeräte aus eigenem Bestand aus, so werden die Gefangenen dem Grunde nach gebührenpflichtige Rundfunkteilnehmer, weil sie - und nicht die Anstalt - diese Geräte im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereithalten.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1606/02




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