1. Ein Rechner (Personal Computer - PC - ) mit Internetzugang ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
2. Ein Rechtsanwalt, der einen Rechner mit Internetzugang in seiner Kanzlei einsetzt, hält ein Rundfunkempfangsgerät jedenfalls dann zum Empfang bereit, wenn er kein anderes herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
3. Die Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners zum Rundfunkempfang begegnet in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Besteht lediglich eine mittelbare Beteiligung eines Presseunternehmens an einem Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMG, wird letzterem die Stellung des Presseunternehmens auf dem maßgeblichen Zeitungsmarkt nicht zugerechnet.
Ein privater Rundfunkveranstalter kann auch für zur redaktionellen Arbeit bereitgehaltene Rundfunkempfangsgeräte die Befreiung von den Rundfunkgebühren verlangen.
Betriebliche Zwecke im Sinne der Gebührenbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 1 RfGebStV sind neben studio- und überwachungstechnischen Zwecken auch solche, welche die Programmplanung, Programmsichtung sowie Programmbearbeitung, also auch die redaktionelle Arbeit des privaten Rundfunkveranstalters oder -anbieters, betreffen.