Während der Laufdauer des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT/ BAT-O) war es im öffentlichen Dienst üblich, in dem vom öffentlichen Arbeitgeber verwandten Arbeitsvertragsformular auf die Bestimmungen dieses Tarifvertrags und die ihn ergänzenden und ersetzenden Bestimmungen Bezug zu nehmen. Die Art und Weise der Bezugnahme unterliegt als "Allgemeine Geschäftsbedingung" der gerichtlichen Kontrolle. Die Bezugnahmeklausel selbst war für den Angestellten weder überraschend (§ 305c BGB) noch intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).