Eine Auflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Bewährungsbeschluss nämlich so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße dagegen einwandfrei festgestellt werden können und auch der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erwarten hat. Wird dem Verurteilten aufgegeben, den angerichteten Schaden wieder gut zu machen, ist es zwar nicht unbedingt erforderlich, dass die Schadenshöhe angegeben wird. Die Schadenshöhe muss sich allerdings zumindest aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit dem Bewährungsbeschluss ergeben.