Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 ("Ehegattenanteil") des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 zustünde. Diese Kürzungsregelung greift nicht ein, wenn der dem Ehegatten zustehende Ehegattenanteil des Ortszuschlags die in § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT in Verbindung mit Anlage 5 zu § 3 des Vergütungstarifvertrags geregelte Höhe nicht erreicht. Die Kürzungsregelung bezweckt nicht, in diesem Fall den dem Angestellten zustehenden Ehegattenanteil in dem Maße zu beschränken, daß beide Ehegatten zusammen nicht mehr als 100 % des Ehegattenanteils des Angestellten erhalten.
Aktenzeichen: 6 AZR 166/97
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 06. August 1998
- 6 AZR 166/97 -
I. Arbeitsgericht
Minden
Urteil vom 10. November 1995
- 3 Ca 387/95 -
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
Urteil vom 17. Januar 1997
- 5 Sa 297/96 -