Bei der Frage, ob ein Haftbefehl nach Erlass eines tatrichterlichen Urteils wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist, ist auch das Gewicht der Straftat und die Höhe der verhängten Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz treffenden Verschuldens abzuwägen.