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Höhe der Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 2 AZB 18/02 vom 04.02.2003

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Höhe der Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO
Stichwort:Höhe der Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO
Leitsatz:1. Der Begriff "anhängig" in § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO ist im allgemeinen zivilprozessualen Sinn zu verstehen.

2. Für "mitverglichene", vorher nicht "anhängig" gewesene Streitgegenstände fällt daher die erhöhte Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO an.
Volltext: BAG - Beschluss, 2 AZB 18/02




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