1. Die Berechnung der Gebühr für die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch nach dem Nennbetrag der Schuld als Geschäftswert verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
2. Die Anknüpfung der Höhe der Gebühr an den Wert des Geschäfts verstößt auch nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften (jeweils Anschluss an BayObLGZ 2000, 350).
3. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz hat zunächst der Rechtspfleger des Grundbuchamts zu entscheiden.