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Höhe der Einigungsgebühr bei Prozessvergleich unter Einbeziehung nichtanhängiger Gegenstände bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MUENCHEN – Beschluss, 10 Ta 244/05 vom 07.06.2005

Rechtsgebiete:RVG VV
Schlagworte:Höhe der Einigungsgebühr bei Prozessvergleich unter Einbeziehung nichtanhängiger Gegenstände bei Beantragung von Prozesskostenhilfe
Stichwort:Höhe der Einigungsgebühr bei Prozessvergleich unter Einbeziehung nichtanhängiger Gegenstände bei Beantragung von Prozesskostenhilfe
Leitsatz:Werden im Rahmen eines Prozessvergleichs nichtanhängige Gegenstände mitverglichen, entsteht nach dem Wert dieser mitverglichenen nichtanhängigen Gegenstände nur eine 1,0 - Einigungsgebühr, wenn für den streitbeendenden Vertrag Prozesskostenhilfe beantragt bzw. bewilligt wurde.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 10 Ta 244/05




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