1. Sieht die Versorgungszusage eine Versorgung wie für Landesbeamte vor, so schließt dies die Anrechnung einer gesetzlichen Unfallrente auf die Gesamtversorgung auch dann nicht aus, wenn die einschlägigen Beamtengesetze eine solche Anrechnung (noch) nicht vorsehen.
2. Der in jedem Fall anrechnungsfreie Teil einer Unfallrente (§ 31 BVersG, BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 668/87 - AP BetrAVG § 5 Nr. 30, zu 2 a der Gründe) muß dem Versorgungsempfänger im wirtschaftlichen Wert zukommen. Wird vorab ein gesonderter Unfallausgleich zum Ausgleich immaterieller Schäden gewährt, kann in dessen Höhe auch der an sich anrechnungsfreie Teil der Unfallrente angerechnet werden.