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Entscheidungen der Gerichte

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, 15 Ta 466/09 vom 14.05.2009

1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 23 Abs 3 BetrVG kann das Verschulden des Arbeitgebers auch in einem Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsfehler liegen.

2. Hierbei sind sowohl der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen als auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners, ferner der wirtschaftliche Erfolg, den der Schuldner bei einer weiteren Nichtbeachtung des Titels erzielen könnte. Ebenfalls ist zu beachten, ob ein Verstoß gegen einen Titel erstmalig oder wiederholt erfolgt.

3. Bei einer bundesweit operierenden Drogeriekette, also einem Großunternehmen, ist ein Ordnungsgeld bei 8 Verstößen in Höhe von insgesamt 8.000,-- ¤ gerechtfertigt und ausreichend.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 O 166/08 vom 08.01.2009

1. Zur Streitwertfestsetzung, wenn in Verwaltungsstreitverfahren über die Pflicht zur Kostenerstattung der im Vorverfahren entstehenden Kosten dem Grunde nach gestritten wird.

2. Werden die im Rahmen des Vorverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens - etwa in einer fiktiven Kostenrechnung - beziffert, können diese grundsätzlich für die Bemessung des Streitwertes als der sich für den Rechtsmittelführer ergebenden Bedeutung der Sache zugrunde gelegt werden.

3. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die angeführten Rechtsanwaltskosten - ungeachtet des Streites über die Erstattungspflicht - unstreitig sind, sondern auch dann, wenn zwischen den Beteiligten bereits schon Streit über den Umfang der etwaigen Kostenentstehung und -erstattung besteht.

4. Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme für den Fall zu machen ist, dass ein Rechtsmittelführer erst nach Ergehen einer positiven erstinstanzlichen Entscheidung sein Interesse beziffert und dabei von offensichtlich rechtsfehlerhaften Ansätzen, insbesondere allein aus Gründen der Höhe der Kostenerstattung in diesem Verfahren, ausgeht, bedarf vorliegend keiner Klärung.

SAECHSISCHES-LAG – Urteil, 2 Sa 841/06 vom 30.05.2008

Durch die Formulierung "wir bieten an" bringt der Arbeitgeber regelmäßig zum Ausdruck, dass er abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1 a KSchG die Zahlung einer Abfindung auf vertraglicher Grundlage anbietet (so auch Sächs. LAG vom 26.02.2007 - 3 Sa 305/08 - dok. in JURIS).

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss OWi 582/07 vom 22.04.2008

Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Verlesung einer Urkunde (hier: Messprotokoll), so gilt diese als nicht erfolgt.

Bei der Verhängung einer relativ hohen Geldbuße, wie es jedenfalls bei der Verhängung einer Geldbuße von 750,00 ¤ der Fall ist, ist es erforderlich, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt wird, da es von ihr abhängt, wie empfindlich oder nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 232/07 vom 29.01.2008

1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur "vorübergehend vertretungsweise" Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens (Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23, 32, 40/07 -; Beschluss vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -, Beschluss vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 -, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - Az.: 1 L 164/07 -).

2. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist auch dann anwendbar, wenn zwischen dem innegehabten Statusamt (hier: BesGr. A 13 BBesO) und der Bewertung des übertragenen Dienstposten (hier: BesGr. A 15 BBesO) mehr als eine Beförderungsstufe liegt.

3. Aus Sinn und Zweck der Zulagenregelung sowie aus einer vergleichenden Betrachtung mit der Zulagebestimmung des § 45 BBesG, der in seinem Abs. 2 Satz 1 weitgehend wortidentisch mit § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG die Höhe der Zulage auf "höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe" beschränkt, folgt, dass in diesen Fällen die Zulage für das Amt, für das die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (Beförderungsvoraussetzungen) vorliegen, zu gewähren ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 484/07 vom 22.11.2007

Bei einer hohen Blutalkoholkonzentration ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände nötig, um trotz der hohen Blutalkoholkonzentration volle Schuldfähigkeit anzunehmen.

Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer vorästzlichen Trunkenheitsfahrt.

BSG – Urteil, B 2 U 18/05 R vom 20.03.2007

Es ist ermessensfehlerhaft, bei der Festsetzung der Höhe einer Teilförderungsleistung die Aufwendungen für eine zuvor abgebrochene Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben auf den Förderungshöchstbetrag anzurechnen.

OLG-OLDENBURG – Urteil, 8 U 246/06 vom 01.03.2007

Zur Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts nach Unfallschaden bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11671/05.OVG vom 27.07.2006

1. Die Pflicht, die Kosten der Abschiebung zu tragen, besteht auch dann, wenn die Abschiebung des Ausländers tatsächlich nicht vollzogen wurde.

2. Kosten der Abschiebungshaft können nur erhoben werden, wenn die Anordnung und Dauer der Abschiebungshaft rechtmäßig waren.

3. § 83 AuslG (jetzt: § 67 AufenthG) stellt eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Kostenhaftung auch im Verhältnis zu § 5 Satz 2 LAufnG i.V.m. § 50 StVollzG dar.

4. Der Umfang der Kostenhaftung ist durch § 83 AuslG (jetzt: § 67 AufenthG) auf solche tatsächlich entstandene Kosten begrenzt, die mit der Abschiebung in einem direkten inneren sachlichen Zusammenhang stehen (hier: zu den Kosten bei der Abschiebungshaft in der Gewahrsamseinrichtung Ingelheim).

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss OWi 375/06 vom 11.07.2006

Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einem Verstoß gegen 8 Abs. 3 SchwarzArbG.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 W 72/05 vom 10.03.2006

Zur Wirksamkeit eines Mietvertrags trotz fehlender Vereinbarung über die Miethöhe

LAG-KOELN – Urteil, 10 Sa 1027/05 vom 09.02.2006

Zur Frage, ob zu den "anrechenbaren Bezügen" für die Berechnung der Höhe der Betriebsrente die im Arbeitsverhältnis gezahlte Außendienstpauschale und der Sachbezug eines privat genutzten Dienstfahrzeugs gehören.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 105/05 vom 02.11.2005

1. Über die in § 8 Abs. 7 KAG a.F. unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale hinausgehend kann es - teilweise ungeschriebene - Tatbestandsmerkmale geben und gibt es solche, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht.

2. Erhält eine Gemeinde öffentliche Fördermittel, die der Entlastung der Beitragspflichtigen dienen sollen, so entsteht die sachliche Beitragspflicht erst, wenn der - maßgebliche - umlagefähige Aufwand bestimmt werden kann, also erst, wenn der Zuschussgeber im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat. Dies gilt auch für den Bereich des Anschlussbeitragsrechts, wenn Fördermittel, die nach den Bestimmungen des Zuschussgebers der Entlastung eines bestimmten Kreises von Beitragspflichtigen dienen sollen, bei der Beitragsfestsetzung gegenüber den Begünstigten berücksichtigt werden müssen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11833/04.OVG vom 17.02.2005

Die Bemessung einer Baugenehmigungsgebühr für einen Mobilfunkmast im GSM-Netz nach der Höhe des zu errichtenden Mastes verstößt gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 43/03 vom 19.02.2004

Eine Gemeinde darf bei einer - teilweisen - Planänderung ihr Planungsermessen nicht mehr so frei ausüben wie bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplans, denn sie hat ein eventuell entstandenes schutzwürdiges Vertrauen der von dem Plan Betroffenen zu berücksichtigen (hier: unzulässige nachträgliche Höhenbeschränkung)

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10936/02.OVG vom 02.04.2003

1. Die Festsetzung der Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 6 LBauO erfolgt dadurch, dass die maßgebliche Oberfläche abstrakt auf bestimmte Höhenmesspunkte festgesetzt wird.

2. Bei der Festlegung nach § 2 Abs. 6 LBauO muss die Behörde wegen der Auswirkungen auf die nach § 8 LBauO einzuhaltenden Abstände auch die Interessen der Grundstücksnachbarn berücksichtigen.

3. Eine Genehmigung zur tatsächlichen Veränderung der Grundstücksoberfläche durch Aufschüttung oder Abgrabung kann nur dann auch eine wirksame Festlegung nach § 2 Abs. 6 LBauO sein, wenn die Behörde eine solche Regelung treffen wollte und sich aus ihr die maßgebliche Größe mit hinreichender Bestimmtheit ergibt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 UF 390/00 vom 24.09.2001

Orientierungsgröße für die angemessene Nutzungsvergütung ist die vergleichbare Marktmiete. Im Einzelfall kann die Vergütung auch geringer bemessen werden, wenn dies nach den Lebensverhältnissen angemessen erscheint (Billigkeitserwägung).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, B 2 S 434/99 vom 04.11.1999

1. Die sachliche Beitragspflicht kann bei einem Straßenausbau nur entstehen, wenn die Anlage tatsächlich fertig gestellt und die Aufwandshöhe nicht mehr veränderbar ist (regelmäßig nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung) und wenn eine wirksame Satzung die Berechenbarkeit zulässt.

Dabei war nach der Rechtslage vor dem Änderungsgesetz 1999 unerheblich, ob die Satzung vor Beginn der Maßnahme in Kraft getreten war.

Das gilt sowohl für das Kommunalabgabengesetz in seiner ursprünglichen Fassung als auch nach der Änderung von 1997, welche diese Rechtslage für das "leitungsgebundene" Beitragsrecht ausdrücklich klargestellt hatte. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung auch für das übrige Beitragsrecht ließ sich kein "Umkehrschluss" ziehen (insoweit Bestätigung von OVG LSA, Beschl. v. 19.2.1998 - B 2 S 141/97 -).

2. Soweit das sachsen-anhaltische Kommunalabgabenrecht nunmehr seit 1999 bestimmt, eine (wirksame) Satzung müsse bereits vor der später den Beitrag auslösenden Maßnahme vorliegen, handelt es sich um eine zusätzliche Voraussetzung.

3. Das Gesetz von 1999 ändert die Rechtslage für den Straßenausbaubeitrag, soweit nunmehr zusätzlich verlangt ist, dass die Satzung bereits vor Beginn der Maßnahme in Kraft getreten ist.

Das Änderungsgesetz von 1999 wirkt nur für die Zukunft, weil es sich keine Rückwirkung beimisst.

4. Eine "Rückwirkung" oder "Korrektur" der zum bisherigen Recht ergangenen Rechtsprechung des Senats tritt auch nicht deshalb ein, weil im Gesetzgebungsverfahren davon ausgegangen worden ist, die Änderung solle nur eine "Klarstellung" bewirken.

Die Gerichte sind an Gesetz und Recht und nicht an Meinungsäußerung des Parlaments über die Auslegung seiner Gesetze gebunden, soweit diese Äußerung nicht anerkanntes Auslegungsmaterial bei der Rechtsanwendung geworden ist, welche den Behörden und Gerichten zusteht.

5. Jedenfalls vor dem Änderungsgesetz von 1997 bedurfte es vor dem Ausbau der Verkehrsanlage weder nach dem Kommunalabgabenrecht noch nach dem Kommunalverfassungsrecht eines besonderen Ratsbeschlusses (Beschlusses der Gemeindevertretung).

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 233/08 vom 07.01.2009

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UE 1102/03 vom 11.08.2003


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