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Höferecht

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Beschluss, 7 W 20/05 (L) vom 04.08.2005

Rechtsgebiete:HöfeO, BGB
Schlagworte:Landwirtschaftsrecht, Höferecht
Stichwort:Höferecht
Leitsatz:Die Hofübergabe ist grds. als endgültig anzusehen; das folgt für spätere persönliche Zerwürfnisse aus § 9 NdsAGBGB.

Diese Endgültigkeit ist auch Richtschnur bei einer Verschuldung des Übernehmers bis hin zur drohenden Zwangsversteigerung. Das Risiko, dass der Hofübernehmer den Hof aus wirtschaftlichen Gründen nicht halten kann, liegt in der Regel beim Übergeber und gibt diesem keinen Rückübertragungsanspruch. Rühren die Schulden aus einem von der Hofstelle aus betriebenen Lohnunternehmen mit Sand und Kiesabbau her, gilt dieser Grundsatz (kein Rückübertragungsanspruch) jedenfalls dann, wenn diese gewerblichen Betriebsteile bereits im Zeitpunkt der Übergabe mit Wissen des Übergebers bestanden.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 7 W 20/05 (L)



OLG-CELLE – Beschluss, 7 W 9/05 (L) vom 21.03.2005

Rechtsgebiete:HöfeO, BGB
Schlagworte:Landwirtschaftsrecht, Höferecht
Stichwort:Höferecht
Leitsatz:1. Bei landwirtschaftlichen Betrieben von geringer Größe, die die Einstellung von bezahlten Hilfskräften nicht erlauben, kann die Wirtschaftsfähigkeit des Hofanwärters nur bejaht werden, wenn dieser in der Lage ist, die anfallenden Arbeiten selbst körperlich zu verrichten.

2. Bei gesetzlicher Hoferbfolge gilt auch bei der vierten Hoferbenordnung das Prinzip der Erbfolge nach Stämmen und nicht das von den gesetzlichen Vorschriften des BGB abweichende sogenannte Gradualsystem.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 7 W 9/05 (L)

OLG-CELLE – Beschluss, 7 W 34/02 vom 18.11.2002

Rechtsgebiete:HöfeO, BGB
Schlagworte:Landwirtschaftsrecht, Höferecht
Stichwort:Höferecht
Leitsatz:Bringt der Hoferbe zu Bauland gewordene Hofgrundstücke im Wege entgeltlicher Veräußerung zunächst in eine Bruchteilsgemeinschaft ein (an der er selbst beteiligt ist), um auf diese Weise ein förmliches Umlegungsverfahren zu vermeiden, ist für die Bemessung des Ergänzungsanspruchs der weichenden Erben grundsätzlich auf den Erlös aus der Veräußerung an die Bruchteilsgemeinschaft abzustellen und nicht auf die anteiligen Erlöse aus den späteren Veräußerungen der Bruchteilsgemeinschaft an die einzelnen Bauherren.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 7 W 34/02


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