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OLG-CELLE – Beschluss, 7 W 85/04 (L) vom 21.02.2005

Rechtsgebiete:HöfeO
Schlagworte:Landwirtschaftsrecht, HöfeO., Übergabevertrag
Stichwort:HöfeO.
Leitsatz:1. Klauseln in Hofübergabeverträgen, die die Belastung und/oder auch nur teilweise Veräußerung des Hofes von der Zustimmung des Übergebers abhängig machen und den Übernehmer für den Fall der Zuwiderhandlung zur Rückübertragung verpflichten, sind geeignet, den Übernehmer übermäßig in seiner unternehmerischen Freiheit einzuengen, und führen grds. zur Versagung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung aus grundstücksverkehrsrechtlichen und aus höferechtlichen Gesichtspunkten.

2. In einem anderen Grundbuch eingetragene und einem anderen Ort belegene Flächen, die von der Hofstelle aus mitbewirtschaftet werden, sind auch dann Hofesbestandteile gemäß § 2 a HöfeO, wenn für sie kein Hofzugehörigkeitsvermerk eingetragen ist.

Werden solche Flächen in einer Größenordnung von 10 ha bei der Übergabe einer insgesamt nur 40 ha großen Hofstelle (Nebenerwerbsbetrieb) zurückgehalten neben einem weiteren 2 ha großen Flurstück und einem Forstinteressentenanteil, liegt keine geschlossene Übergabe einer leistungsfähigen Betriebseinheit vor, so dass die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung zu versagen wäre.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 7 W 85/04 (L)




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