1. Übersteigt die Dauer der Unterbringung die Höchststrafe für das Einweisungsdelikt, gelten für die Entlassungsprognose ähnlich hohe Prüfungs- und Begründungsanforderungen wie bei sehr langandauernden Unterbringungen i. S. der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert die größtmögliche Konkretisierung der vom Untergebrachten im Falle der bedingten Entlassung ausgehenden Gefährdung der Allgemeinheit nach Gefährdungsgrad und Deliktsschwere. Auch das befürchtete Rückfalldelikt muss von einem Schweregrad sein, der nach dem Gesetz die Verhängung der Maßregel (Einweisung in eine psychiatrische Klinik) rechtfertigen würde.