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höchstrichterliche Klärung)

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OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 3 N 197.06 vom 07.03.2007

Rechtsgebiete:GG, AsylVfG, VwGO
Schlagworte:Irak, Antrag auf Zulassung der Berufung, Flüchtlingsanerkennung, Widerruf, grundsätzliche Bedeutung, Darlegungsanforderungen (Bezugnahme auf Klagebegründung, Wiedergabe eines erstinstanzlichen Urteils, höchstrichterliche Klärung), Divergenz, Darlegungsanforderungen (unrichtige Rechtsanwendung), rechtliches Gehör, (nicht) ordnungsgemäße Gehörsrüge, mündliche Verhandlung, Verzicht, Verbrauch, Wirksamkeit, (keine) Überraschungsentscheidung, kurzfristige Einführung von Erkenntnisquellen, kein Antrag auf Stellungnahmefrist, fehlerhafte Angabe einer Belegstelle, nicht entscheidungstragende Feststellung, rechtliche Würdigung
Stichwort:höchstrichterliche Klärung)
Leitsatz:Die Gehörsrüge, die darauf gestützt wird, dass das Verwaltungsgericht nach Verzicht der Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung neue Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt und ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entschieden hat, ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Rechtsmittelführer substanziiert darlegt, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 3 N 197.06




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