Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes über die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung beanspruchen auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung.
Die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Sie ist normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.
Eine den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG betreffende Feststellungsklage kann nach dem Tod des Klägers nicht von dessen Erben als seinen Rechtsnachfolgern weiter betrieben werden.
Beschluss des 1. Senats vom 25. Sept. 2000 - BVerwG 1 B 49.00 -
I. VG Stuttgart vom 11.12.1996 - Az.: VG 17 K 813/95 -
II. VGH Mannheim vom 18.05.2000 - Az.: VGH 13 S 416/99 -