JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > H > Höchstgrenze
| Rechtsgebiete: | GG, BeamtVG, VwVfG |
| Schlagworte: | Beamter, Vordienstzeit, Schuldienst, privat, Vorabentscheidung, Berücksichtigung, Nichtberücksichtigung, ruhegehaltfähig, Tatsache, neue -, Gleichheitssatz, Rente, Versorgungsleistungen, sonstige -, Ermessen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Rundschreiben, Ermessenspraxis, Änderung der -, Ermessensfehler, Ermessensbindung, Ermessensausfall, Rücknahme, Widerruf, Ruhensregelung, Nur-Beamter, Mischlaufbahn-Beamter, Besserstellung, Gleichstellung, annähernde -, Doppelanrechnung, Höchstgrenze, Gesamtversorgung, Vertrauensschutz |
| Stichwort: | Höchstgrenze |
| Leitsatz: | Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 18.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BeamtVG, VwVfG |
| Schlagworte: | Beamter, Vordienstzeit, Schuldienst, Vorabentscheidung, Berücksichtigung, Nichtberücksichtigung, ruhegehaltfähig, Tatsache, neue -, Gleichheitssatz, Rente, Versorgungsleistungen, sonstige -, Ermessen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Rundschreiben, Ermessenspraxis, Änderung der -, Ermessensfehler, Ermessensbindung, Ermessensausfall, Rücknahme, Widerruf, Ruhensregelung, Nur-Beamter, Mischlaufbahn-Beamter, Besserstellung, Gleichstellung, annähernde -, Doppelanrechnung, Höchstgrenze, Gesamtversorgung, Vertrauensschutz |
| Stichwort: | Höchstgrenze |
| Leitsatz: | Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 17.07 | |
| Rechtsgebiete: | BRRG, DRiG, HRiG |
| Schlagworte: | Höchstgrenze, Nebentätigkeit, Richter, Schiedsrichter, Schlichter, Vergütung |
| Stichwort: | Höchstgrenze |
| Leitsatz: | Die Vergütungshöchstgrenze des § 7i Abs. 1 Satz 1 HRiG (30 % des jährlichen Grundgehalts eines Richters der Besoldungsgruppe R 2, letzte Lebensalterstufe) gilt auch für Einnahmen aus einer Tätigkeit als Schiedsrichter oder Schlichter. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 1 UE 2541/02 | |
| Rechtsgebiete: | BeamtVG |
| Schlagworte: | Versorgungsbezüge, Unterhaltsbeitrag, Ruhegehalt, Höchstgrenze, Erwerbseinkommen |
| Stichwort: | Höchstgrenze |
| Leitsatz: | Für einen ehemaligen, auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassenen Beamten, der wegen eines früher erlittenen Dienstunfalls weiterhin einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG erhält und deshalb als Ruhestandsbeamter gilt, bestimmt sich die Kürzungsgrenze (Höchstgrenze) des Einkommens nicht nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG, sondern nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 4 S 650/02 | |
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