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Höchstdauer (72 Monate)

Entscheidungen der Gerichte

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 6 B 6.06 vom 20.02.2008

Für die Berechnung der Leistungshöchstdauer nach § 3 UVG ist eine später oder zeitgleich mit der Leistung erfolgende Erstattung ohne Belang. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsvorschuss bei bereits einsetzender Unterhaltszahlung des familienfernen Elternteils noch für eine kurze Übergangszeit (zwei bis drei Monate) geleistet wird.

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