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Höchstbetragshypothek: Keine Grundbucheintragung einer Pfändung der vorläufigen Eigentümergrundschuld

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 35/04 vom 17.06.2005

Rechtsgebiete:BGB, GBO
Schlagworte:Höchstbetragshypothek: Keine Grundbucheintragung einer Pfändung der vorläufigen Eigentümergrundschuld, Umwandlung der vorläufigen in eine endgültige Grundschuld
Stichwort:Höchstbetragshypothek: Keine Grundbucheintragung einer Pfändung der vorläufigen Eigentümergrundschuld
Leitsatz:1. Solange die gesicherte Forderung noch nicht entstanden ist, steht die Höchstbetragshypothek dem Eigentümer als durch Valutierung auflösend bedingte und damit vorläufige Eigentümergrundschuld zu, die sich im Umfang des Entstehens der Forderung in eine Fremdhypothek umwandelt; diese wird im Umfang des Erlöschens der Forderung wieder zu einer durch Neuvalutierung auflösend bedingten Eigentümergrundschuld.

2. Die ursprüngliche bzw. die durch das Erlöschen der Forderung entstandene vorläufige Eigentümergrundschuld wird zur endgültigen erst dann, wenn und soweit feststeht, daß eine Valutierung nicht bzw. nicht mehr erfolgen wird.

3. Die Pfändung einer vorläufigen Eigentümergrundschuld darf nicht im Grundbuch eingetragen werden und kann daher auch nicht wirksam werden.

4. Der Nachweis der Umwandlung einer vorläufigen in eine endgültige Grundschuld kann gegenüber dem Grundbuchamt u.a. durch grundbuchmäßiger Form entsprechende Erklärung des Gläubigers mit dem Inhalt erfolgen, daß die Forderung nicht entstanden bzw. erloschen ist und auch nicht entstehen wird, oder daß er die Sicherungshypothek nicht in Anspruch nehmen werde.

5. Der Formulierung, es werde bestätigt, "daß die der Höchstbetragshypothek zugrunde liegende Zugewinnausgleichsforderung nicht bzw. nicht in voller Höhe entstehen wird, fehlt die für Grundbucherklärungen erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 14 Wx 35/04




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