1. Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung, die vom Sitz der Stufenvertretung außerhalb ihres Dienst- und Wohnorts täglich an ihren Wohnort zurückkehren, erhalten Trennungsgeld in Form der Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung (§ 42 Abs. 3 HePersVG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 HRKG und § 6 Abs. 1 HTGV).
2. Die auf das Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben bezogene Höchstbetragsgrenze nach § 6 Abs. 3 HTGV ist nicht anzuwenden, wenn das Mitglied der Stufenvertretung täglich an den Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist.