Die zulässige Überschreitung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Höchstalters für die Einstellung als Beamter auf Probe wegen Kinderbetreuung erfordert, dass die Geburt oder die Betreuung des Kindes für die Verzögerung der Einstellung, nicht lediglich die Bewerbung ursächlich war.
Die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung trägt grundsätzlich der Einstellungsbewerber.
Hat der Dienstherr die Unterlagen über seine damalige Auswahlentscheidung vernichtet, trägt er die materielle Beweislast dafür, dass der Bewerber ungeachtet der Kinderbetreuung zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre (wie Urteil vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 -).
Urteil des 2. Senats vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 17.99 -
I. VG Gelsenkirchen vom 23.02.1996 - Az.: VG 1 K 6122/95 -
II. OVG Münster vom 09.03.1999 - Az.: OVG 6 A 1539/96 -
Die zulässige Überschreitung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Höchstalters für die Einstellung als Beamter auf Probe wegen Kinderbetreuung erfordert, dass die Geburt oder die Betreuung des Kindes für die Verzögerung der Einstellung, nicht lediglich der Bewerbung ursächlich war.
Die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung trägt grundsätzlich der Einstellungsbewerber.
Hat der Dienstherr die Unterlagen über seine damalige Auswahlentscheidung vernichtet, trägt er die materielle Beweislast dafür, dass der Bewerber ungeachtet der Kinderbetreuung zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre (wie Urteil vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 -).
Führen nach der Zeit einer Kinderbetreuung anderweitige von dem Bewerber zu vertretenden Umstände unabhängig von der Kinderbetreuung erst zur Überschreitung der Regelaltersgrenze, fehlt es an der notwendigen unmittelbaren Kausalität der Kinderbetreuung für die Verzögerung der Einstellung. So verhält es sich insbesondere dann, wenn der Bewerber nach einer Kinderbetreuung aus anderen Gründen von einer ihm noch vor Vollendung des 35. Lebensjahres möglichen erfolgreichen Bewerbung um seine Einstellung abgesehen hat.
Urteil des 2. Senats vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 21.99 -
I. VG Düsseldorf vom 03.02.1998 - Az.: VG 2 K 2180/95 -
II. OVG Münster vom 03.05.1999 - Az.: OVG 6 A 1729/98 -
Die zulässige Überschreitung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Höchstalters für die Einstellung als Beamter auf Probe wegen Kinderbetreuung erfordert, daß die Geburt oder die Betreuung des Kindes für die Verzögerung der Einstellung, nicht lediglich der Bewerbung ursächlich war.
Die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung trägt grundsätzlich der Einstellungsbewerber.
Hat der Dienstherr die Unterlagen über seine damalige Auswahlentscheidung vernichtet, trägt er die materielle Beweislast dafür, daß der Bewerber ungeachtet der Kinderbetreuung zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre.
Urteil des 2. Senats vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 -
I. VG Münster vom 23.01.1996 - Az.: VG 4 K 224/94 -
II. OVG Münster vom 02.02.1999 - Az.: OVG 6 A 693/96 -