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JuraForum.deUrteileSchlagwörterHhöchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit 

höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 147/2000 vom 14.06.2000

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit
Stichwort:höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit
Leitsatz:Leitsatz:

1. Das Beschwerdegericht hat bei einer Entscheidung über den Widerruf die Zulässigkeit einer vorherigen Verlängerung der Bewährungszeit auch dann zu prüfen, wenn der Verlängerungsbeschluss nicht angefochten ist.

2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB kommt eine Verlängerung der Bewährungszeit um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit selbst dann nicht in Betracht, wenn es zu mehreren Verlängerungen gekommen ist.]

- Az: 2 Ws 147-149/2000 OLG Hamm -
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 147/2000



OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 148/2000 vom 14.06.2000

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit
Stichwort:höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit
Leitsatz:Leitsatz:

1. Das Beschwerdegericht hat bei einer Entscheidung über den Widerruf die Zulässigkeit einer vorherigen Verlängerung der Bewährungszeit auch dann zu prüfen, wenn der Verlängerungsbeschluss nicht angefochten ist.

2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB kommt eine Verlängerung der Bewährungszeit um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit selbst dann nicht in Betracht, wenn es zu mehreren Verlängerungen gekommen ist.]

- Az: 2 Ws 147-149/2000 OLG Hamm -
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 148/2000

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 149/2000 vom 14.06.2000

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit
Stichwort:höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit
Leitsatz:Leitsatz:

1. Das Beschwerdegericht hat bei einer Entscheidung über den Widerruf die Zulässigkeit einer vorherigen Verlängerung der Bewährungszeit auch dann zu prüfen, wenn der Verlängerungsbeschluss nicht angefochten ist.

2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB kommt eine Verlängerung der Bewährungszeit um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit selbst dann nicht in Betracht, wenn es zu mehreren Verlängerungen gekommen ist.]

- Az: 2 Ws 147-149/2000 OLG Hamm -
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 149/2000


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