JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > H > höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit |
| Stichwort: | höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit |
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Das Beschwerdegericht hat bei einer Entscheidung über den Widerruf die Zulässigkeit einer vorherigen Verlängerung der Bewährungszeit auch dann zu prüfen, wenn der Verlängerungsbeschluss nicht angefochten ist. 2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB kommt eine Verlängerung der Bewährungszeit um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit selbst dann nicht in Betracht, wenn es zu mehreren Verlängerungen gekommen ist.] - Az: 2 Ws 147-149/2000 OLG Hamm - |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 147/2000 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit |
| Stichwort: | höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit |
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Das Beschwerdegericht hat bei einer Entscheidung über den Widerruf die Zulässigkeit einer vorherigen Verlängerung der Bewährungszeit auch dann zu prüfen, wenn der Verlängerungsbeschluss nicht angefochten ist. 2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB kommt eine Verlängerung der Bewährungszeit um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit selbst dann nicht in Betracht, wenn es zu mehreren Verlängerungen gekommen ist.] - Az: 2 Ws 147-149/2000 OLG Hamm - |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 148/2000 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit |
| Stichwort: | höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit |
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Das Beschwerdegericht hat bei einer Entscheidung über den Widerruf die Zulässigkeit einer vorherigen Verlängerung der Bewährungszeit auch dann zu prüfen, wenn der Verlängerungsbeschluss nicht angefochten ist. 2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB kommt eine Verlängerung der Bewährungszeit um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit selbst dann nicht in Betracht, wenn es zu mehreren Verlängerungen gekommen ist.] - Az: 2 Ws 147-149/2000 OLG Hamm - |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 149/2000 | |
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