1. Die Forschungstätigkeit eines beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten ist auch dann für dessen Eingruppierung relevant, wenn sie zwar in einer Einrichtung erbracht wird, deren Träger eine als Verein eingetragene Forschungsgemeinschaft ist (sog. An-Institut einer Universität), aber von dem beklagten Land als Erfüllung der ihm gegenüber bestehenden Arbeitspflicht gewertet worden ist.
2. Die selbständige und eigenverantwortliche Leitung dieser Einrichtung durch den Angestellten und die ihm dort obliegende selbständige und eigenverantwortliche Durchführung der anfallenden Forschungsaufgaben unter Beteiligung seiner Mitarbeiter stellt einen großen Arbeitsvorgang dar.
3. Schwierige Forschungsaufgaben verrichtet ein wissenschaftlicher Angestellter, der Einzelfallstudien über schwerstbehinderte, nichtsprechende Menschen erhebt, um verallgemeinerungsfähige Daten über deren Kommunikationsfähigkeit, die Erweiterung dieser Fähigkeit und über Kommunikationshilfen zu gewinnen.
4. Bei der Beurteilung, ob hochwertige Forschungsleistungen erbracht werden, ist zu prüfen, ob die Forschungstätigkeit eine besondere wissenschaftliche Qualifikation voraussetzt. Zudem kann auf den Ruf des Wissenschaftlers in Fachkreisen, seine Veröffentlichungen und auch die Höhe der von ihm eingeworbenen Drittmittel abzustellen sein. Für die Hochwertigkeit kann auch sprechen, dass seiner Forschung in einem zum Zwecke der Spitzenforschung eingerichteten Forschungsverbund (sog. Exzellencluster) ein wichtiger Stellenwert zukommt, und er als einziger Nichthabilitierter in ein Gremium zur Lenkung der Forschungsaktivitäten der Fakultät berufen worden ist.