Die Gewichtung und der Ausgleich von Hochwasserschutzbelangen mit anderen öffentlichen und privaten Belangen kann als Teil der planerischen Abwägung nicht erfolgreich mit der Begründung angegriffen werden, bereits die Einstellung des Abwägungsmaterials sei fehlerhaft erfolgt, wenn es sich bei dem gerügten Abwägungsmaterial der Sache nach schon um eine Gewichtung von Belangen handelt.
Wasser- und Bodenverbände können die Finanzierung ihrer Sachaufgaben auf einen Förderverband (§ 2 Nr. 14 WVG) übertragen. Ein solcher Verband darf aber keinen Zweck verfolgen, der über die Unterstützung der einzelnen Mitgliedsverbände bei der Erfüllung ihrer eigenen Sachaufgaben hinausgeht, wie z.B. die Organisation des Finanzausgleichs zwischen den Mitgliedsverbänden (im Anschluss an das Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 6 CN 5.00 - Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 7).
1. Auch bei der Planung einer Straße in einem hochwassergefährdeten Gebiet sind lediglich die mit der Maßnahme adäquat-kausal verbundenen Beeinträchtigungen planerisch zu bewältigen. Ein Anspruch auf einen auf statistisch alle 100 Jahre vorkommende Ereignisse ausgelegten Hochwasserschutz besteht nicht.
2. Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben, sind nicht absichtlich im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG (wie BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 -, NVwZ 2001, 1040 (1042) und Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 -, NVwZ 2005, 943 (947); entgegen HessVGH, Urt. v. 24.11.2003 - 3 N 1080/03 -, ZUR 2004, 232 und v. 25.02.2004 - 3 N 1699/03 -, NVwZ-RR 2004, 732).
1. Ein Planfeststellungsbeschluss für eine Maßnahme der Hochwasserrückhaltung kann enteignungsrechtliche Vorwirkungen auch dann entfalten, wenn (noch) keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 LWG ergangen ist.
2. Zur Planrechtfertigung und Abgewogenheit einer Planfeststellung für eine Maßnahme des Hochwasserschutzes am Oberrhein.
Wird ein Bebauungsplan lediglich wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB einem ergänzenden Verfahren mit erneutem Satzungsbeschluss unterzogen, so ist eine nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss eingetretene Änderung der Abwägungsgrundlagen im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nur dann beachtlich, wenn sie der Gemeinde bekannt geworden ist (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 20. Januar 2003, NuR 2003, 373 = NVwZ-RR 2003, 629) .
1. Bereiche, die bauplanungsrechtlich nach § 30 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind, können grundsätzlich in eine Verordnung zur Feststellung eines Überschwemmungsgebiets einbezogen werden.
2. Die Regelungen einer Verordnung zur Feststellung eines Über-schwemmungsgebiets bestimmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums.
Hat ein Sperrwerk den bisherigen Hauptdeichen an dem Tidefluss die Aufgabe, bestimmte Tiden und vor allem Sturmfluten abzuwehren, abgenommen, so hängt es von den örtlichen Gegebenheiten und dem vorgeschriebenen Betrieb des Sperrwerks ab, welche Funktion die bisherigen Hauptdeiche nunmehr wahrzunehmen haben. Für die rechtliche Einordnung dieser Deiche kommt es entscheidend auf deren überwiegende Bedeutung an.