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Hochschulzulassung

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, NC 2 B 427/08 vom 05.08.2009

Rechtsgebiete:SächsZZVO 2008/2009
Schlagworte:Hochschulrecht, Hochschulzulassung, Auffüllgrenze
Stichwort:Hochschulzulassung
Leitsatz:Zur Auslegung von § 2 Abs 4 SächsZZVO.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, NC 2 B 427/08



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, NC 2 B 2/09 vom 30.07.2009

Rechtsgebiete:SächsZZVO 2008/2009
Schlagworte:Hochschulrecht, Hochschulzulassung, Auffüllgrenze
Stichwort:Hochschulzulassung
Leitsatz:Zur Auslegung von § 2 Abs. 4 SächsZZVO.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, NC 2 B 2/09

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10261/09.OVG vom 17.04.2009

Rechtsgebiete:KapVO, VergVOZVS
Schlagworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Kapazitätsberechnung, Kapazitätserschöpfung, Aufnahmekapazität, Zulassungszahl, Festsetzung, Festsetzung der Zulassungszahl, Schwund, Schwundquote, Schwundberechnung, Schwundermittlung, Schwundverhalten, Anfangsbestand, endgültiger Studienplatz, vorläufiger Studienplatz, Vollstudienplatz, Teilstudienplatz
Stichwort:Hochschulzulassung
Leitsatz:Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl jedoch hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen.

Die Schwundberechnung muss nicht getrennt für endgültige sowie für vorläufige Studienplätze durchgeführt werden und auch nicht nach Vollstudienplätzen sowie nach Teilstudienplätzen differenzieren.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10261/09.OVG

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 41/08 vom 06.03.2008

Rechtsgebiete:VergabeVO
Schlagworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Antrag, Zulassungsverfahren
Stichwort:Hochschulzulassung
Leitsatz:Ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium im Rahmen der festgesetzten Zulassungszahl kann nicht als Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gewertet werden, wenn jegliche Bezugnahme auf eine mangelnde Auslastung der Aufnahmekapazität der Hochschule durch die festgesetzte Zulassungszahl fehlt.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 41/08


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