1. Die aufgrund von Überbuchungen im ZVS-Vergabeverfahren über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus erfolgte Besetzung von Studienplätzen kann einem Studienbewerber auch in einem unmittelbar gegen die Hochschule auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität geführten Gerichtsverfahren als kapazitätsdeckend entgegengehalten werden.
2. Die der ZVS vom Verordnungsgeber eingeräumte Überbuchungsmöglichkeit bezieht sich nicht nur auf das Haupt-, sondern auch auf Nachrückverfahren.