JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > H > Hochschullehrer
| Rechtsgebiete: | GG, SächsVerf, SächsHG |
| Schlagworte: | Hochschullehrer, Professor, Weisung, Lehrveranstaltung, Berufung, Fachgebiet, Verwaltungsakt, Lehrverpflichtung |
| Stichwort: | Hochschullehrer |
| Leitsatz: | 1. Der Beamtete Hochschullehrer hat ein Recht auf seinen konkret-funktionellen Aufgabenbereich, der durch seine Berufung und die Funktionsbeschreibung seiner Professur beschrieben wird. 2. Weisungen, die diesen Aufgabenbereich berühren, stellen einen Verwaltungsakt dar. 3. Ein Hochschullehrer ist nicht verpflichtet, Lehrveranstaltungen ausserhalb seines Faches und seinem Berufungsgebiete verwandter Gebiete zu übernehmen. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 B 403/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, SächsVerf, HRG, SächsHG |
| Schlagworte: | Universität, Senat, Wahl, Grundordnung, Hochschullehrer, Gruppenuniversität, Ersatzvornahme, gerichtlicher Kontrollumfang, Verfahrensgang: VG Dresden, 5 K 2467/03 vom 08.03.2006 |
| Stichwort: | Hochschullehrer |
| Leitsatz: | 1. Wird die Vorschrift einer Selbstverwaltungskörperschaft (hier: Grundordnung einer Universität) im Wege der Ersatzvornahme erlassen und werden die Androhung und die Ersatzvornahme nicht angefochten, hat sich die gerichtliche Kontrolle im Rahmen der Feststellungsklage auf die Mängel zu beschränken, die sich aus der Vorschrift selbst ergeben. Ob die Androhung oder Anordnung der Ersatzvornahme rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist dagegen nicht zu prüfen. 2. Mitglieder kraft Amtes im Senat einer Hochschule sind auf die erforderliche Hochschullehrermehrheit anzurechnen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Hochschullehrer auf die Wahl der Senatoren kraft Amtes einen wesentlichen Einfluss haben. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 2 B 245/06 | |
| Rechtsgebiete: | AbgG |
| Schlagworte: | Abgeordneter, Abgeordnetenentschädigung, Anrechnung, Deutscher Bundestag, Hochschullehrer, Professor, Vergütung |
| Stichwort: | Hochschullehrer |
| Leitsatz: | Erhält ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages, der zugleich als Hochschullehrer in beschränktem Umfang tätig sein darf, für seine Hochschultätigkeit eine reduzierte Vergütung, so ist diese teilweise auf die Abgeordnetenentschädigung anzurechnen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 22.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Schlagworte: | Hochschullehrer, Lehrfreiheit, Organisationsermessen |
| Stichwort: | Hochschullehrer |
| Leitsatz: | Das einem Professor der Fachhochschule grundsätzlich zustehende Recht auf Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) umfasst gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 HSG LSA im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen sowie deren inhaltliche und methodische Gestaltung. Dieses Recht auf Abhaltung von Lehrveranstaltungen erlaubt es dem Hochschulmitglied dabei insbesondere, überhaupt zu lehren und die für die Lehre erforderliche organisatorische Betreuung durch die Hochschule, das für die Durchführung notwendige Personal und die unentbehrlichen Sachmittel in Anspruch zu nehmen. Der Hochschullehrer ist dabei grundsätzlich hinsichtlich der Thematik der Lehrveranstaltungen nicht auf das Einvernehmen eines "an sich" zuständigen Lehrstuhlinhabers angewiesen und kann durchaus in Konkurrenz zu dessen Lehrveranstaltungen treten. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG gilt aber nicht uneingeschränkt; insbesondere genießt die Lehrfreiheit eines Hochschullehrers keinen absoluten Vorrang vor anderen Grundrechten und verfassungsrechtlich garantierten Rechtsgütern. Ein Hochschullehrer muss daher, bedingt durch das Zusammenwirken mit anderen Grundrechtsträgern wie auch durch den Ausbildungszweck der Fachhochschule, Einschränkungen hinnehmen. Die sich hieraus ergebenden Einschränkungen hat der Hochschullehrer grundsätzlich hinzunehmen, da sie in zulässiger Weise die Grenzen seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG konkretisieren. Der Organisationsfreiheit der Hochschule sind jedoch insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot Grenzen gesetzt. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 M 263/07 | |
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