Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer mit dem vollen Stundendeputat beschäftigten Lektorin kann nicht auf die Privilegierung des § 57 b HRG gestützt werden, weil diese nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin anzusehen ist.
Die Möglichkeit zur eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung durch eine vorgesehene teilweise Freistellung in der vorlesungsfreien Zeit gibt in einem solchen Fall dem Arbeitsverhältnis nicht das Gepräge.
Eine Verneinung des dienstlichen Interesses an der Verlängerung der aktiven Dienstzeit eines Hochschulpräsidenten (hier: Präsident der Fachhochschule M.) wegen des im Hochschulbereich bestehenden Bedürfnisses nach Innovation ist rechtlich nicht zu beanstanden.