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LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 202/08 vom 10.03.2009

Rechtsgebiete:2. BesÜV, SGB VII
Schlagworte:Aufsichtsperson, Befähigungsvoraussetzung, Hochschulausbildung, Technischer Aufsichtsbeamter, Technischer Aufsichtsdienst, Vorbildungsvoraussetzung, Zulage
Stichwort:Hochschulausbildung
Leitsatz:Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12.08.2008 (5 Sa 335/07).
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 5 Sa 202/08



LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 209/08 vom 10.03.2009

Rechtsgebiete:SGB VII, 2. BesÜV
Schlagworte:Aufsichtsperson, Befähigungsvoraussetzung, Hochschulausbildung, Technischer Aufsichtsbeamter, Technischer Aufsichtsdienst, Vorbildungsvoraussetzung, Zulage
Stichwort:Hochschulausbildung
Leitsatz:Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12.08.2008 5 Sa 335/07.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 5 Sa 209/08

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 335/07 vom 12.08.2008

Rechtsgebiete:2. BesÜV, SGB VII
Schlagworte:Aufsichtsperson, Befähigungsvoraussetzung, Hochschulausbildung, Technischer Aufsichtsbeamter, Technischer Aufsichtsdienst, Vorbildungsvoraussetzung, Zulage
Stichwort:Hochschulausbildung
Leitsatz:1. Der Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" in § 4 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Besoldungsverordnung (2. BesÜV) vom 21.06.1991 umfasst grundsätzlich sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, welche die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgabe der jeweiligen Laufbahn vermitteln (wie BAG 13.03.2008 - 6 AZR 794/06 - auf juris.de veröffentlicht).

2. Wenn eine Prüfungsordnung für den technischen Aufsichtsdienst bei der gewerblichen Berufsgenossenschaft für das Amt des "Technischen Aufsichtsbeamten" (heute: Aufsichtsperson im Sinne von § 18 SGB VII) neben dem Vorbereitungsdienst und dem Bestehen der Prüfung eine "abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung" voraussetzt, die "durch das Abschlusszeugnis einer Hochschule nachzuweisen" ist, gehört auch die Zeit dieses Hochschulstudiums zu den Zeiten, in denen die spezifisch fachbezogene Vorbildung zur Wahrnehmung der Amtsaufgabe erworben wurde. Diese Studienzeit ist daher bei der Beantwortung der Frage mitzurechnen, ob die Befähigungsvoraussetzungen überwiegend im Beitrittsgebiet erworben wurden.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 5 Sa 335/07

BSG – Urteil, B 4 RA 43/03 R vom 18.10.2005

Rechtsgebiete:SGB VI, WFG, RVNG
Schlagworte:Rentenberechnung, Berücksichtigung von Ausbildungszeiten, Hochschulausbildung, Überschreitung der Höchstdauer, Gesamtleistungsbewertung
Stichwort:Hochschulausbildung
Leitsatz:Die rechtliche Qualifizierung einer Ausbildungszeit als beitragsfreie Zeit bestimmt sich allein nach dem Tatbestand der Qualifikationsnorm des § 54 Abs 4 SGB VI iVm den Fallgruppen des § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI. Zeiten der Hochschulausbildung sind auch insoweit als (nicht bewertete) nicht belegungsfähige Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen, als die Höchstdauer für ihre Anrechenbarkeit und Bewertung überschritten ist.
Volltext: BSG - Urteil, B 4 RA 43/03 R


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