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Hochretournierer

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 22/04 vom 11.11.2004

1. Ein Versandhandelsunternehmen ist - außerhalb kartellrechtlicher Bindungen - zivilrechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet, mit einem Kunden erneut Fernabsatzverträge über Waren zu schließen, mit dem sich das Vertragsverhältnis in der Vergangenheit wegen eines überproportional hohen Anteils an Rücksendungen bestellter Ware über einen längeren Zeitrum als unwirtschaftlich erwiesen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür aufgestellten Kriterien so gestaltet sind, dass eine weitere Belieferung ohne Veränderung des Bestellverhaltens insgesamt als unternehmerisch nicht mehr zumutbar erscheint.

2. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Versandhandelsunternehmen solchen Kunden schon im Vorwege schriftlich ankündigt, eine erneute Belieferung unter bestimmten Umständen abzulehnen, sofern keine Veränderung im Bestellverhalten eintritt. Die hiermit einhergehende "Zwangswirkung" ist wettbewerbsrechtlich nicht unlauter.

3. Das Versandhandelsunternehmen ist auch datenschutzrechtlich nicht gehindert, die für diese Entscheidung erforderlichen Daten über die Art der Vertragsabwicklung auch ohne Einwilligung des jeweiligen Kunden zu speichern

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