1. Stimmt eine durch Wohnungswechsel des Klägers in ein anderes Bundesland neu zuständig gewordene Behörde der Fortführung des (Gerichtsverfahrens) Verfahrens durch die frühere Behörde nach § 3 Abs. 3 LVwVfG zu, so bleibt die früher zuständige Behörde bzw. die sie tragende Körperschaft im Gerichtsverfahren weiterhin bis zur unanfechtbaren Entscheidung über das Klagebegehren passiv legitimiert (im Anschluss an BVerwG NVwZ 1995, 1131).
2. Zur Auslegung des Begriffs "hoch qualifiziert" in § 19 AufenthG (hier: Oberarzt mit Zusatzqualifikationen)