1. Offenbart ein Arzt, der zufällig am Unglücksort anwesend ist und einem Unfallopfer Erste Hilfe leistet, seinen Beruf, lässt dies noch nicht den Rückschluss auf den Abschluss eines Behandlungsvertrages mit dem Unfallopfer oder anwesenden Angehörigen zu.
2. Dem Arzt kommt in dieser Situation - ebenso wie jedem Dritten - das Haftungsprivileg des § 680 BGB zugute. Die im Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungs- oder Diagnosefehlern finden keine Anwendung.
Für die denkbar schwerste Schädigung, die zu einer weitgehenden Zerstörung der Persönlichkeit, der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit führt und dem Geschädigten jede Möglichkeit einer körperlichen und geistigen Entwicklung nimmt, kann ein Schmerzensgeld von 500.000 EURO gerechtfertigt sein.
Zeiten funktionsdiagnostischer Tätigkeit vor Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" nach § 13 Abs. 5 MTAG 1993 sind auf die Bewährungszeit im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 25 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT/VKA (Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen) vom 5. August 1971 nicht anzurechnen.
Hinweise des Senats:
Der Senat hat nicht entschieden, ob bei den von § 13 Abs. 2 MTAG 1993 erfaßten medizinisch-technischen Assistentinnen für Funktionsdiagnostik mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR vor dem 1. Januar 1994 liegende Zeiten funktionsdiagnostischer Tätigkeit als Bewährungszeit im Sinne der Vergütungsgruppen für Angestellte in medizinisch-technischen Berufen zählen.
Aktenzeichen: 4 AZR 28/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 22. April 1998
- 4 AZR 28/97 -
I. Arbeitsgericht
Hannover
- 9 Ca 148/95 E -
Urteil vom 24. April 1996
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 1149/96 E -
Urteil vom 24. September 1996