Bei dem Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren handelt es sich nicht um eine Kostenentscheidung im Sinne von § 158 Abs. 1 und 2 VwGO, sondern um eine die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung über den Umfang der Kostenerstattungspflicht, die von dem Rechtsmittelausschluss nicht erfasst wird.
Für die Frage, ob die Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie für die Einholung von ärztlichen Privatgutachten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, kann erheblich sein, ob die erkennbar schon eingeleitete behördliche Sachverhaltsermittlung durch anderweitige ärztliche Untersuchungen zum Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen im Widerspruchsverfahren ebenso erkennbar noch nicht abgeschlossen ist.
Beschluß des 6. Senats vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 -
I. VG Frankfurt am Main vom 16.07.1998 - Az.: VG 2 E 3260/95 (2) -