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Hinzuziehung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 O 166/08 vom 08.01.2009

1. Zur Streitwertfestsetzung, wenn in Verwaltungsstreitverfahren über die Pflicht zur Kostenerstattung der im Vorverfahren entstehenden Kosten dem Grunde nach gestritten wird.

2. Werden die im Rahmen des Vorverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens - etwa in einer fiktiven Kostenrechnung - beziffert, können diese grundsätzlich für die Bemessung des Streitwertes als der sich für den Rechtsmittelführer ergebenden Bedeutung der Sache zugrunde gelegt werden.

3. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die angeführten Rechtsanwaltskosten - ungeachtet des Streites über die Erstattungspflicht - unstreitig sind, sondern auch dann, wenn zwischen den Beteiligten bereits schon Streit über den Umfang der etwaigen Kostenentstehung und -erstattung besteht.

4. Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme für den Fall zu machen ist, dass ein Rechtsmittelführer erst nach Ergehen einer positiven erstinstanzlichen Entscheidung sein Interesse beziffert und dabei von offensichtlich rechtsfehlerhaften Ansätzen, insbesondere allein aus Gründen der Höhe der Kostenerstattung in diesem Verfahren, ausgeht, bedarf vorliegend keiner Klärung.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 103/07 vom 26.06.2007

1. Zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA i. V. m. §§ 45b, 7 Abs. 4 Satz 2 BG LSA.

2. Der Beamte ist zur Mitwirkung bei der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit verpflichtet.

3. Die an den Beamten gerichtete Aufforderung, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, kann von den Verwaltungsgerichten nur darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist.

4. Dabei ist eine Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, dann gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen und "nicht aus der Luft gegriffen" sind.

5. Art und Umfang einer - amtsärztlichen - Untersuchung sind dabei grundsätzlich der ärztlichen Entscheidung überlassen; das Ausmaß der ärztlichen Untersuchung muss indes durch den Anlass gerechtfertigt (verhältnismäßig) sein.

6. Der Amtsarzt entscheidet zugleich über die Frage (der Erforderlichkeit) der Hinzuziehung eines Facharztes, die deswegen geboten sein kann, weil der Amtsarzt selbst in dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderliche Sach- und Fachkenntnis oder Ausstattung besitzt.

7. § 7 Abs. 4 Satz 2 BG LSA regelt nicht den Umfang ("Erforderlichkeit") der ärztlichen Begutachtung selbst. Diese ergibt sich vielmehr aus der Art und Weise der Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten sowie dem von ihm innegehabten Amt mit den an dessen Erfüllung zu stellenden Anforderungen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 O 97/06 vom 05.03.2007

Anders als im isolierten Vorverfahren besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens auch in Verfahren betreffend die Rundfunkgebührenbefreiung, wenn durch gerichtliche Entscheidung die Hinzuziehung einer Bevollmächtigen im Vorverfahren für notwendig erklärt wird.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 O 23/07 vom 14.02.2007

Für die gerichtliche Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist allein maßgeblich, ob der von dem Kläger beauftragte Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt wurde und - als Bevollmächtigter des Klägers - nach außen aufgetreten ist.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 O 11/06 vom 29.05.2006

1. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hat das Gericht nur zu treffen, wenn und soweit es im Hauptsacheverfahren über die Kostentragungspflicht entscheidet.

2. Mit dem ein Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs abschließenden (Kosten-) Beschluss wird nur über die Kosten dieses Verfahrens entschieden. Von diesen Kosten sind die Kosten des Hauptsacheverfahrens (im vorliegenden Fall des Widerspruchsverfahrens) zu unterscheiden.

3. Im Rahmen der das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO abschließenden (Kosten-) Entscheidung ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Bezug auf die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren (hier: Widerspruchsverfahren) nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Vergleich geschlossen worden ist, durch den das Widerspruchsverfahren materiell mit erledigt worden ist.

4. Die Antragsteller (Widerspruchsführer) sind darauf zu verweisen, bei der Widerspruchsbehörde über eine Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren auf der Grundlage des § 120 Abs. 2 LVwG nachzusuchen. Diese hat -unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens geführt haben- darüber eine Entscheidung zu treffen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 2.00 vom 16.05.2000

Leitsätze:

1. Der von der Behörde zu einem Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG Hinzugezogene kann die Aufhebung der Hinzuziehung verlangen, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht (mehr) vorliegen.

2. Durch § 4 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz ist die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten abschließend geregelt worden. Früheres Landesrecht (hier: Hessisches Altlastengesetz) ist dadurch verdrängt worden.

Urteil des 3. Senats vom 16. Mai 2000 - BVerwG 3 C 2.00 -

I. VG Darmstadt vom 20.10.1994 - Az.: VG 8 E 1551/93 -
II. VGH Kassel vom 09.09.1999 - Az.: VGH 8 UE 656/95 -

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 E 37/08 vom 25.05.2009


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