1. Die Prüfung, ob ein sog privilegiertes Überschreiten iS des § 34 Abs 2 S 2 Halbs 2 SGB VI vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze (Anschluss an BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 3/06 R = SozR 4-2600 § 96a Nr 9).
2. Das Vormonatsprinzip ist kalenderjahresübergreifend anzuwenden.
§ 9 Abs. 2 Satz 3 AbgG stellt für die Vergütung, die ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages aus einer neben dem Mandat ausgeübten Tätigkeit als Hochschullehrer bezieht, keine Anrechnungsregelung dar, sondern die Bestimmung einer Hinzuverdienstgrenze.
1. Kann der im Versorgungsausgleich begünstigte geschiedene Ehegatte eines Ruhestandsbeamten eine Altersrente beanspruchen, schließt diese Möglichkeit des Rentenbezuges das Vorliegen einer Härte i. S. des § 5 Abs. 1 VAHRG mit der Folge aus, dass die Versorgung des Beamten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzt werden kann.
2. Auch bei einem Wechsel des Dienstherrn ist der letzte Dienstherr als zuständiger Träger der Versorgungslast zur Kürzung der Versorgung des geschiedenen Beamten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG berechtigt.