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Hinzuverdienst

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 141/06 vom 11.11.2008

Im Rahmen der Hinzuverdienstregelung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG ist auch dann auf die Besoldungsgruppe des zuletzt innegehabten Amts (hier: A 13) abzustellen, wenn der Ruhestandsbeamte zuvor unter Beurlaubung bis zur Zurruhesetzung als Schulrektor an einem staatlich anerkannten privaten Sonderschulzentrum tätig war und ihm hieraus zuletzt eine Vergütung nach Maßgabe einer höheren Besoldungsgruppe (hier: A 15) zustand, nach der sich auch die privatrechtlich geschuldete "entsprechende Versorgung" - bei Anrechnung des Ruhegehalts - bestimmt.

BSG – Urteil, B 13 RJ 44/05 R vom 21.08.2008

1. In den Kalenderjahren 1999 und 2000 war bei Zusammentreffen einer Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Arbeitslosengeld dessen Bemessungsentgelt als Hinzuverdienst zugrunde zu legen, nicht jedoch der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes. In diesem Zeitraum ging § 96a Abs 3 S 3 SGB VI der Vorschrift des § 43 Abs 5 SGB VI aF vor (Aufgabe von BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R = SozR 3-2600 § 96a Nr 1).

2. Entscheidet das SG durch Gerichtsbescheid und lässt die Sprungrevision zu, liegt hierin jedenfalls dann kein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensfehler, wenn die Revision auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird (Abgrenzung zu BSG vom 16.3.2006 - B 4 RA 59/04 R = SozR 4-1500 § 105 Nr 1).

BSG – Urteil, B 13 RJ 8/04 R vom 03.05.2005

Die Möglichkeit, beim Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit die monatliche Hinzuverdienstgrenze ohne Rentennachteile zweimal im Kalenderjahr überschreiten zu können, besteht für Selbstständige mit einem nur jährlich feststellbaren Arbeitseinkommen nicht.

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